
Ratgeber · Fristen
Fristen für Lehrer: GKV-Austritt, Öffnungsaktion, Wahlleistungen und der Ernennungstermin
Rund um die Verbeamtung laufen mehrere Fristen parallel: der Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung binnen zwei Wochen nach § 188 Abs. 4 SGB V, die zeitlich befristete Öffnungsaktion für neu verbeamtete Personen, landesabhängige Fristen für die Wahlleistungserklärung und der Ernennungstermin als Stichtag für den lückenlosen Versicherungsbeginn. Dieser Ratgeber ordnet die Fristen sachlich ein. Stand 2026, unter Vorbehalt des Landesrechts.
Aktualisiert Juli 2026 · Lesezeit 8 Min.
Kurz beantwortet
Welche Fristen müssen Lehrer rund um Verbeamtung und Krankenversicherung einhalten?
Vier Fristen sind entscheidend: Waren Sie vor der Verbeamtung gesetzlich pflichtversichert, gilt das besondere Austrittsrecht nach § 188 Abs. 4 SGB V – nur zwei Wochen ab dem Hinweis Ihrer Krankenkasse. Freiwillig Versicherte kündigen stattdessen regulär nach § 175 Abs. 4 SGB V zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats. Die Öffnungsaktion für neu verbeamtete Personen ist zeitlich befristet und an eine Frist nach der Verbeamtung gebunden. Für die Wahlleistungserklärung gelten je nach Bundesland Ausschlussfristen (z. B. Baden-Württemberg 5 Monate, Rheinland-Pfalz 3 Monate). Maßstab für den lückenlosen Beginn des privaten Schutzes ist der Ernennungstermin. Stand 2026, unter Vorbehalt des Landesrechts.
Für wen
Für wen diese Seite ist
Diese Seite richtet sich an Lehrerinnen und Lehrer, Referendarinnen und Referendare sowie Anwärterinnen und Anwärter, die rund um die Ernennung mehrere Fristen gleichzeitig im Blick behalten müssen.
Frisch verbeamtete Lehrer
Sie haben die Ernennungsurkunde erhalten und wollen wissen, bis wann Sie über den Austritt aus der gesetzlichen Kasse und den Wechsel in die private Krankenversicherung entscheiden müssen.
Referendarinnen und Referendare vor Dienstantritt
Sie treten den Vorbereitungsdienst als Beamtin oder Beamter auf Widerruf an und müssen den Versicherungsschutz und mögliche Wahlleistungsfristen bis zum Ernennungstermin klären.
Zuvor gesetzlich Pflichtversicherte
Sie waren als Angestellte oder im Referendariat pflichtversichert und stehen jetzt vor dem Zwei-Wochen-Fenster nach § 188 Abs. 4 SGB V.
Neu verbeamtete Personen mit Vorerkrankungen
Für Sie kann die zeitlich befristete Öffnungsaktion wichtig sein – Sie wollen prüfen, wie sie sich mit der Zwei-Wochen-Frist zeitlich zusammenfügt.
Worum es geht
Diese Risiken sollten Sie kennen
Die meisten Fehler rund um die Verbeamtung entstehen nicht bei der Tarifwahl, sondern beim Timing – weil mehrere Fristen mit unterschiedlicher Logik nebeneinanderlaufen.
Zwei-Wochen-Fenster verpasst
Wer als bisher Pflichtversicherter nicht rechtzeitig auf den Hinweis der Krankenkasse reagiert, rutscht automatisch in die freiwillige gesetzliche Mitgliedschaft und muss dann regulär kündigen – der Wechsel verschiebt sich um Monate.
Fristen falsch zugeordnet
Das besondere Austrittsrecht nach § 188 Abs. 4 SGB V und die reguläre Kündigung nach § 175 Abs. 4 SGB V werden häufig verwechselt, obwohl sich Frist und Nachweis unterscheiden.
Wahlleistungsfrist übersehen
In einigen Ländern muss die Wahlleistungserklärung innerhalb einer Ausschlussfrist abgegeben werden – etwa in Baden-Württemberg binnen fünf und in Rheinland-Pfalz binnen drei Monaten. Wer sie versäumt, verliert den Anspruch.
So läuft es ab
Ihr Weg in wenigen Schritten
So behalten Sie alle Fristen rund um den Ernennungstermin strukturiert im Griff – ohne unter Zeitdruck zu geraten.
Status und Beihilfeanspruch klären
Prüfen Sie, ob Sie vor der Verbeamtung pflicht- oder freiwillig versichert waren und welcher Beihilfesatz für Sie gilt. Davon hängt ab, welche Austritts- bzw. Kündigungsfrist greift.
Privaten Tarif mit Beihilfe vorbereiten
Klären Sie den passenden Beihilfetarif und die Annahmebedingungen. Der Versicherungsschutz sollte zum Ernennungstermin und spätestens zum Austrittsdatum aus der gesetzlichen Kasse beginnen.
Öffnungsaktion und Vorerkrankungen früh prüfen
Liegen Vorerkrankungen vor, prüfen Sie früh, wie die zeitlich befristete Öffnungsaktion für neu verbeamtete Personen sich mit der Zwei-Wochen-Frist zeitlich zusammenfügt.
Hinweis der Kasse abwarten und Frist notieren
Nach der Verbeamtung informiert die Kasse über den Wegfall der Pflichtversicherung. Ab diesem Hinweis läuft das Zwei-Wochen-Fenster nach § 188 Abs. 4 SGB V.
Wahlleistungserklärung fristgerecht abgeben
Prüfen Sie, ob Ihr Bundesland eine Ausschlussfrist für die Wahlleistungserklärung vorsieht (z. B. Baden-Württemberg 5 Monate, Rheinland-Pfalz 3 Monate), und geben Sie die Erklärung rechtzeitig ab.
Entscheidungshilfe
Situation, Bedeutung und Handlung
Welche Frist für Sie gilt, hängt vom Ereignis und – bei den Wahlleistungen – vom Bundesland ab. Die folgende Übersicht ordnet Ereignis, Frist und Handlung zu. Maßgeblich bleibt Ihre individuelle Prüfung nach Landesrecht.
| Situation | Was das bedeutet | Handlung |
|---|---|---|
| GKV-Austritt nach Verbeamtung (bisher pflichtversichert) | Mit der Verbeamtung entfällt die Pflichtversicherung. Ohne Reaktion läuft die Mitgliedschaft nach § 188 Abs. 4 SGB V automatisch als freiwillige Versicherung weiter. Frist: zwei Wochen ab dem Hinweis der Kasse. | Austritt binnen zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse schriftlich erklären und einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung (Beihilfe + PKV) nachweisen – den privaten Schutz vorher sichern. |
| GKV-Kündigung (bereits freiwillig versichert) | Das Zwei-Wochen-Fenster gilt nicht. Es bleibt bei der regulären Kündigung freiwillig Versicherter, wirksam zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats. | Nach § 175 Abs. 4 SGB V kündigen und den Nachweis der Anschlussversicherung fristgerecht vorlegen – die Wirksamkeit hängt davon ab. |
| Öffnungsaktion für neu verbeamtete Personen | Die erleichterten Aufnahmebedingungen im privaten Beihilfesegment sind zeitlich befristet und an eine Frist nach der Verbeamtung gebunden (Stand 2026). Eine Zusicherung zu Annahme oder Konditionen ist damit nicht verbunden. | Gerade bei Vorerkrankungen früh prüfen lassen, damit das Zeitfenster nicht verstreicht und sich mit der Zwei-Wochen-Frist verträgt. |
| Wahlleistungserklärung je nach Bundesland | Einzelne Länder sehen eine Ausschlussfrist vor: Baden-Württemberg 5 Monate, Rheinland-Pfalz 3 Monate. Wird die Frist versäumt, entfällt der Anspruch auf Wahlleistungen. | Die für Ihr Bundesland geltende Frist prüfen und die Erklärung rechtzeitig abgeben – maßgeblich ist das jeweilige Landesrecht. |
| Ernennungstermin als Stichtag | Der private Versicherungsschutz soll vom ersten Diensttag an lückenlos greifen. Gesundheitsprüfung und Antragstellung brauchen Vorlauf. | Den Versicherungsbeginn auf den Ernennungstermin legen und den Bedarfscheck einige Wochen vor Dienstantritt starten. |
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Bedarfscheck startenWie lang ist die Frist beim GKV-Austritt nach § 188 Abs. 4 SGB V?
Nur zwei Wochen. So kurz ist das Zeitfenster, das über Ihren Wechsel entscheidet, wenn Sie vor der Verbeamtung gesetzlich pflichtversichert waren. Mit der Ernennung endet die Versicherungspflicht – doch damit niemand ungewollt ohne Schutz dasteht, führt das Gesetz Ihre Mitgliedschaft automatisch als freiwillige Versicherung fort.
Diese automatische Fortführung können Sie abwenden: Erklären Sie innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Krankenkasse Sie über den Wegfall der Pflichtversicherung informiert hat, Ihren Austritt. Voraussetzung ist der Nachweis eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall – im Beamtenfall die Kombination aus Beihilfe und privatem Tarif.
Waren Sie dagegen bereits vor der Verbeamtung freiwillig gesetzlich versichert, greift das Zwei-Wochen-Fenster nicht. Für Sie gilt die reguläre Kündigung nach § 175 Abs. 4 SGB V, die zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam wird – ebenfalls nur mit Nachweis der Anschlussversicherung. Es handelt sich dabei um die reguläre gesetzliche Kündigungsmöglichkeit, nicht um ein außerordentliches Recht.
- § 188 Abs. 4 SGB V: nur 2 Wochen ab dem Hinweis der Krankenkasse (bisher Pflichtversicherte).
- Nachweis eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung erforderlich (Beihilfe + PKV).
- § 175 Abs. 4 SGB V: reguläre Kündigung freiwillig Versicherter, wirksam zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats.
- Frist verpasst? Automatische freiwillige Mitgliedschaft – der Wechsel verzögert sich.
Welche Frist gilt für die Öffnungsaktion und die Wahlleistungserklärung?
Für neu verbeamtete Personen bieten die privaten Versicherer eine zeitlich befristete Öffnungsaktion an. Sie erleichtert den Zugang zum privaten Beihilfetarif unter bestimmten Bedingungen und ist an eine Frist nach der Verbeamtung gebunden; der Rahmen richtet sich nach den jeweiligen Aufnahmebedingungen der Versicherer (Stand 2026). Gerade wenn Vorerkrankungen vorliegen, kann dieses Zeitfenster den Unterschied machen. Eine Zusicherung zu Annahme oder Konditionen ist damit nicht verbunden – ob und wie die Öffnungsaktion in Ihrem Fall greift, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab.
Eine ganz andere Frist betrifft die Wahlleistungen der Beihilfe, etwa Chefarztbehandlung und Zwei-Bett-Zimmer im Krankenhaus. In einigen Bundesländern muss die Wahlleistungserklärung innerhalb einer Ausschlussfrist abgegeben werden: In Baden-Württemberg sind es fünf Monate, in Rheinland-Pfalz drei Monate. Wird diese Frist versäumt, entfällt der Anspruch auf die beihilfefähigen Wahlleistungen. Ob und in welcher Länge eine solche Frist gilt, ist landesabhängig – je nach Bundesland kann sie abweichen oder gar nicht vorgesehen sein.
Deshalb prüfen wir früh und individuell, welche Fristen in Ihrem Fall zusammentreffen und wie sich Öffnungsaktion, Wahlleistungserklärung und die Zwei-Wochen-Frist zeitlich zusammenfügen. So bleibt Ihnen genug Vorlauf, statt am Ende unter Zeitdruck zu geraten.
- Öffnungsaktion: zeitlich befristet und an eine Frist nach der Verbeamtung gebunden (Stand 2026).
- Wahlleistungserklärung: Ausschlussfrist je nach Land – Baden-Württemberg 5 Monate, Rheinland-Pfalz 3 Monate.
- Bei Vorerkrankungen früh prüfen – keine Zusicherung von Annahme oder Konditionen.
- Fristen landesabhängig – maßgeblich ist das jeweilige Landesrecht.
FAQ
Häufige Fragen
Wie lang ist die Frist für den Austritt aus der GKV nach der Verbeamtung?
Sie beträgt zwei Wochen und beginnt mit dem Hinweis der Krankenkasse über den Wegfall der Pflichtversicherung. Innerhalb dieser Frist nach § 188 Abs. 4 SGB V müssen Sie den Austritt erklären und einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung nachweisen. Das gilt für zuvor Pflichtversicherte.
Was gilt, wenn ich vor der Verbeamtung schon freiwillig versichert war?
Dann greift das Zwei-Wochen-Fenster nicht. Für Sie gilt die reguläre Kündigung nach § 175 Abs. 4 SGB V, die zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam wird – mit Nachweis der Anschlussversicherung. Es ist die reguläre gesetzliche Kündigungsmöglichkeit, kein Sonderrecht.
Was passiert, wenn ich die Zwei-Wochen-Frist verpasse?
Verpassen Sie als bisher Pflichtversicherter das Zwei-Wochen-Fenster, läuft die Mitgliedschaft nach § 188 Abs. 4 SGB V freiwillig weiter, und Sie müssen später regulär nach § 175 Abs. 4 SGB V kündigen. Ein Wechsel bleibt möglich, verschiebt sich aber um Monate und sollte dann neu terminiert werden.
Gibt es eine Frist für die Öffnungsaktion bei neu verbeamteten Personen?
Ja. Die Öffnungsaktion mit erleichterten Aufnahmebedingungen im privaten Beihilfesegment ist zeitlich befristet und an eine Frist nach der Verbeamtung gebunden (Stand 2026). Eine Zusicherung zu Annahme oder Konditionen ist damit nicht verbunden. Ob und wie sie in Ihrem Fall greift, prüfen wir individuell – gerade bei Vorerkrankungen lohnt sich die frühe Klärung, damit das Zeitfenster nicht verstreicht.
Bis wann muss ich die Wahlleistungserklärung abgeben?
Das hängt vom Bundesland ab. Einzelne Länder sehen eine Ausschlussfrist vor: In Baden-Württemberg beträgt sie fünf Monate, in Rheinland-Pfalz drei Monate. Wird die Frist versäumt, entfällt der Anspruch auf die beihilfefähigen Wahlleistungen. In anderen Ländern kann die Regelung abweichen – maßgeblich ist das jeweilige Landesrecht.
Warum ist der Ernennungstermin für die Fristen wichtig?
Der Ernennungstermin ist der Stichtag, zu dem Ihr privater Versicherungsschutz lückenlos beginnen sollte. Ab der Ernennung greift die Beihilfe, und die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kasse entfällt. Weil Gesundheitsprüfung und Antragstellung Vorlauf brauchen, sollte der Versicherungsbeginn auf den Ernennungstermin gelegt und der Bedarfscheck einige Wochen vorher gestartet werden.
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