
Ratgeber · Fristen
Fristen für Lehrer: GKV-Austritt, Öffnungsaktion, Wahlleistungen und der Ernennungstermin
Rund um die Verbeamtung laufen mehrere Fristen parallel: der Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung binnen zwei Wochen nach § 188 Abs. 4 SGB V, die zeitlich befristete Öffnungsaktion für neu verbeamtete Personen, landesabhängige Fristen für die Wahlleistungserklärung und der Ernennungstermin als Stichtag für den lückenlosen Versicherungsbeginn. Dieser Ratgeber ordnet die Fristen sachlich ein. Stand 2026, unter Vorbehalt des Landesrechts.
Aktualisiert 8. August 2026 · Lesezeit 13 Min.
Kurz beantwortet
Welche Fristen müssen Lehrer rund um Verbeamtung und Krankenversicherung einhalten?
Vier Fristen sind entscheidend: Waren Sie vor der Verbeamtung gesetzlich pflichtversichert, gilt das besondere Austrittsrecht nach § 188 Abs. 4 SGB V – nur zwei Wochen ab dem Hinweis Ihrer Krankenkasse. Freiwillig Versicherte kündigen stattdessen regulär nach § 175 Abs. 4 SGB V zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats. Die Öffnungsaktion für neu verbeamtete Personen ist zeitlich befristet und an eine Frist nach der Verbeamtung gebunden. Für die Wahlleistungserklärung gelten je nach Bundesland Ausschlussfristen (z. B. Baden-Württemberg 5 Monate, Rheinland-Pfalz 3 Monate). Maßstab für den lückenlosen Beginn des privaten Schutzes ist der Ernennungstermin. Stand 2026, unter Vorbehalt des Landesrechts.
Alle Fristen im Überblick
Rund um Verbeamtung und Krankenversicherung laufen elf zentrale Fristen mit unterschiedlicher Logik. Die Tabelle ordnet jede Frist ihrem Auslöser, ihrer Dauer, der Rechtsfolge bei Versäumnis und der Rechtsgrundlage zu – von der Ernennung bis zu den Beihilfebelegen. Stand 2026, unter Vorbehalt des Landesrechts.
Beihilfefristen der übrigen Länder: maßgeblich ist die Auskunft Ihrer Beihilfestelle — die Antragsfristen sind Landesrecht. Beihilfe für Lehrer nach Bundesland
Vom Studium bis zur Lebenszeit: wann welche Frist startet
Die Fristen starten nicht alle zum selben Zeitpunkt – sie hängen an Stationen der Lehramtslaufbahn. Diese Abfolge zeigt, wann welches Fenster in der Regel aufgeht.
- Studium: Es gilt die studentische Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, längstens bis zum 30. Lebensjahr – eine Verbeamtungsfrist läuft hier noch nicht.
- Referendariat (Beamtin oder Beamter auf Widerruf): Mit der Ernennung entsteht in der Regel der Beihilfeanspruch, und damit laufen bereits zwei Fenster – die sechs Monate der Öffnungsaktion und, weil die Versicherungspflicht in der Regel endet, das Zwei-Wochen-Fenster nach dem Hinweis der Kasse (§ 188 Abs. 4 SGB V). Referendarinnen und Referendare
- Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe: Waren Sie bis dahin pflichtversichert, weist die Kasse auf das Ende der Pflichtmitgliedschaft hin – ab Zugang bleiben zwei Wochen für den Austritt, freiwillig Versicherte kündigen stattdessen nach § 175 Abs. 4 SGB V.
- Übernahme aus dem Widerruf auf Probe: Wer bis dahin gesetzlich versichert war, zählt für die Öffnungsaktion erneut als Beamtenanfängerin bzw. Beamtenanfänger – die Sechs-Monats-Frist beginnt neu; bei Erstverbeamtung direkt auf Probe beginnt sie hier erstmals.
- Verbeamtung auf Lebenszeit: Es bleiben die Nachversicherungs- und Anpassungsfenster, etwa sechs Monate bei geändertem Beihilfesatz (§ 199 Abs. 2 VVG).
- Laufend: Wahlleistungserklärung je Landesrecht, Beihilfebelege (Bund und Bayern drei Jahre) und Familienereignisse – bei einer Geburt zwei Monate für die Kindernachversicherung. Kinder und Ehepartner in der Beihilfe
Muss ich die gesetzliche Krankenversicherung bei Verbeamtung kündigen?
In den meisten Fällen: nein. Kamen Sie als Lehrerin oder Lehrer aus dem Angestelltenverhältnis oder dem nicht verbeamteten Vorbereitungsdienst und waren pflichtversichert, endet Ihre Mitgliedschaft mit dem Ernennungstermin kraft Gesetzes – gekündigt wird nichts. Fristgebunden ist der Austritt aus der automatisch anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft: zwei Wochen ab dem Hinweis Ihrer Kasse (§ 188 Abs. 4 SGB V).
Wie Sie den Wechsel Schritt für Schritt terminieren: Wechsel von der GKV in die PKV bei Verbeamtung.
Weg 1: Ende kraft Gesetzes (Pflichtversicherte)
Mit der Ernennung werden Sie versicherungsfrei – Sie unterliegen also nicht länger der gesetzlichen Versicherungspflicht (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V), und die Mitgliedschaft endet mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses (§ 190 Abs. 2 SGB V). Eine Kündigung gibt es hier nicht: Sie erklären den Austritt und weisen den anderweitigen Anspruch auf Absicherung nach. Die Einzelheiten dazu stehen weiter unten in der Sektion zur Zwei-Wochen-Frist.
Weg 2: reguläre Kündigung (freiwillig Versicherte)
Waren Sie schon vorher freiwillig versichert, kündigen Sie regulär nach § 175 Abs. 4 SGB V – wirksam zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats und nur mit Nachweis der Anschlussversicherung. Geht die Kündigung im Juli zu, wird sie also zum 30. September wirksam. Unabhängig davon endet eine freiwillige Mitgliedschaft auch dann, wenn eine neue Pflichtmitgliedschaft beginnt (§ 191 SGB V).
Muss ich meine GKV vor meiner Verbeamtung kündigen?
Kündigen müssen Sie vorab nichts – bei Pflichtversicherten endet die Mitgliedschaft ohnehin kraft Gesetzes mit dem Ernennungstermin. Sinnvoll ist diese Reihenfolge: den beihilfekonformen Restkostentarif vor der Ernennung beantragen, den Hinweis der Kasse abwarten, binnen zwei Wochen austreten. Freiwillig Versicherte planen zusätzlich die reguläre Kündigungsfrist ein – siehe „Zwei Wege“.
Die Besonderheiten der Anwärtertarife bleiben bewusst außen vor – sie stehen bei den Referendarinnen und Referendaren.
- Den privaten Antrag mit Vorlauf stellen: Gesundheitsprüfung und Policierung brauchen Zeit.
- Den Ernennungstermin als Versicherungsbeginn setzen – ab hier greift die Beihilfe.
- Den Hinweis der Krankenkasse abwarten; erst er setzt die Zwei-Wochen-Frist in Gang.
- Binnen zwei Wochen den Austritt erklären und die anderweitige Absicherung nachweisen.
Widerruf, Probe, Lebenszeit: Fristen nach Beamtenstatus
Die Lehramtslaufbahn führt in der Regel über drei Statusstufen: Beamtin oder Beamter auf Widerruf im Referendariat, danach auf Probe, schließlich auf Lebenszeit. Für die Krankenversicherung ändert der Status weniger, als viele erwarten – für den Lauf der Fristen dagegen einiges.
Wie ist ein Beamter auf Probe krankenversichert?
Genauso wie auf Lebenszeit. Mit der Ernennung werden Sie versicherungsfrei – also nicht länger versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kasse –, sind nach dem Recht Ihres Landes beihilfeberechtigt und wählen zwischen beihilfekonformem Restkostentarif und freiwilliger gesetzlicher Versicherung. Die Art des Beamtenverhältnisses spielt dabei keine Rolle. Für die Öffnungsaktion zählen Sie als Beamtenanfängerin bzw. Beamtenanfänger.
§ 4 BeamtStG unterscheidet die Verhältnisse auf Lebenszeit (Abs. 1), auf Probe (Abs. 3) und auf Widerruf (Abs. 4). Der Beihilfeanspruch richtet sich nach Landesrecht und entsteht in der Regel mit der Ernennung – in welcher Statusstufe, ist dafür zweitrangig.
Was passiert, wenn Sie eine Frist verpassen?
Sie stehen nicht ohne Krankenversicherung da. Verpassen Sie das Zwei-Wochen-Fenster, läuft Ihre Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung weiter – Sie können später regulär kündigen (§ 175 Abs. 4 SGB V), der Wechsel verschiebt sich um Monate. Auch sonst gilt der Kontrahierungszwang im Basistarif (§ 193 VVG): die Pflicht der privaten Versicherer, Sie dort aufzunehmen.
- Öffnungsaktion verpasst: Es bleibt der reguläre Antrag mit voller Risikoprüfung – bei Vorerkrankungen lohnt die frühe Klärung im Beihilfe-Segment für verbeamtete Lehrkräfte.
- Wahlleistungsfrist verpasst: Der Anspruch auf die beihilfefähigen Wahlleistungen entfällt – wie lang die Frist ist und ob es sie gibt, richtet sich nach dem Landesrecht.
- Belegfrist verpasst: Bei den Beihilfebelegen handelt es sich um Ausschlussfristen; danach erlischt der Anspruch, eine Nachsicht ist nicht vorgesehen.
- Ganz ohne Absicherung bleibt niemand: Für Personen ohne anderweitigen Anspruch greift die Auffangversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V — die gesetzliche Auffanglösung für Personen ohne anderweitige Absicherung).
Wie lang ist die Frist beim GKV-Austritt nach § 188 Abs. 4 SGB V?
Nur zwei Wochen. So kurz ist das Zeitfenster, das über Ihren Wechsel entscheidet, wenn Sie vor der Verbeamtung gesetzlich pflichtversichert waren. Mit der Ernennung endet die Versicherungspflicht – doch damit niemand ungewollt ohne Schutz dasteht, führt das Gesetz Ihre Mitgliedschaft automatisch als freiwillige Versicherung fort.
Diese automatische Fortführung können Sie abwenden: Erklären Sie innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Krankenkasse Sie über den Wegfall der Pflichtversicherung informiert hat, Ihren Austritt. Voraussetzung ist der Nachweis eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall – im Beamtenfall die Kombination aus Beihilfe und privatem Tarif.
Waren Sie dagegen bereits vor der Verbeamtung freiwillig gesetzlich versichert, greift das Zwei-Wochen-Fenster nicht. Für Sie gilt die reguläre Kündigung nach § 175 Abs. 4 SGB V, die zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam wird – ebenfalls nur mit Nachweis der Anschlussversicherung. Es handelt sich dabei um die reguläre gesetzliche Kündigungsmöglichkeit, nicht um ein außerordentliches Recht.
- § 188 Abs. 4 SGB V: nur 2 Wochen ab dem Hinweis der Krankenkasse (bisher Pflichtversicherte).
- Nachweis eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung erforderlich (Beihilfe + PKV).
- § 175 Abs. 4 SGB V: reguläre Kündigung freiwillig Versicherter, wirksam zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats.
- Frist verpasst? Automatische freiwillige Mitgliedschaft – der Wechsel verzögert sich.
Welche Frist gilt für die Öffnungsaktion und die Wahlleistungserklärung?
Die Öffnungsaktion der privaten Krankenversicherer erleichtert neu verbeamteten Personen den Zugang zum beihilfekonformen Restkostentarif bei den an der Aktion beteiligten Versicherern: keine Ablehnung aus Risikogründen, keine Leistungsausschlüsse, Risikozuschlag höchstens 30 Prozent. Die Frist beträgt sechs Monate ab der erstmaligen Ernennung; fristwahrend ist die Antragstellung. Bei Lehrkräften beginnt sie in der Regel schon mit dem Referendariat; wer aus dem Widerruf auf Probe übernommen wird und bis dahin gesetzlich versichert war, erhält ein neues Sechs-Monats-Fenster. Es handelt sich um eine Verbandsregel, nicht um ein Gesetz. Eine Zusicherung zu Annahme oder Konditionen im Einzelfall ist damit nicht verbunden. Bei pauschaler Beihilfe gilt die Öffnungsaktion nicht. Pauschale Beihilfe nach Bundesland
Eine ganz andere Frist betrifft die Wahlleistungen der Beihilfe, etwa Chefarztbehandlung und Zwei-Bett-Zimmer im Krankenhaus. In einigen Bundesländern muss die Wahlleistungserklärung innerhalb einer Ausschlussfrist abgegeben werden: In Baden-Württemberg sind es fünf Monate, in Rheinland-Pfalz drei Monate. Wird diese Frist versäumt, entfällt der Anspruch auf die beihilfefähigen Wahlleistungen. Ob und in welcher Länge eine solche Frist gilt, ist landesabhängig – je nach Bundesland kann sie abweichen oder gar nicht vorgesehen sein.
Deshalb prüfen wir früh und individuell, welche Fristen in Ihrem Fall zusammentreffen und wie sich Öffnungsaktion, Wahlleistungserklärung und die Zwei-Wochen-Frist zeitlich zusammenfügen. So bleibt Ihnen genug Vorlauf, statt am Ende unter Zeitdruck zu geraten. Welche Bedingungen die beteiligten Versicherer im Einzelnen stellen, steht bei der privaten Krankenversicherung für verbeamtete Lehrer.
- Öffnungsaktion: sechs Monate ab der erstmaligen Ernennung – fristwahrend ist die Antragstellung.
- Wahlleistungserklärung: Ausschlussfrist je nach Land – Baden-Württemberg 5 Monate, Rheinland-Pfalz 3 Monate.
- Bei Vorerkrankungen früh prüfen – keine Zusicherung von Annahme oder Konditionen.
- Fristen landesabhängig – maßgeblich ist das jeweilige Landesrecht.
Anwartschaft: den Übertritt vorbereiten
Ist die Verbeamtung noch ungewiss oder steht eine befristete Rückkehr in die gesetzliche Kasse an, lässt sich der erreichte Gesundheitszustand über eine Anwartschaftsversicherung sichern – einen ruhenden Vertrag, der später ohne neue Gesundheitsprüfung aufleben kann. Die kleine Anwartschaft sichert den Gesundheitszustand, die große zusätzlich die Alterungsrückstellungen, also die Rücklagen, die der Versicherer in jungen Jahren für das Alter bildet. Was im Einzelfall möglich ist, richtet sich nach dem jeweiligen Tarifwerk. Begriffe im Lexikon
Wenn Sie in der gesetzlichen Kasse bleiben
Beihilfeberechtigt und zugleich freiwillig gesetzlich versichert zu sein, ist zulässig – niemand muss mit der Ernennung in die private Krankenversicherung wechseln. Der volle gesetzliche Beitrag ist dann allerdings allein zu tragen, weil es keinen Arbeitgeberanteil gibt. Was das konkret bedeutet, rechnet die Kostenseite vor: PKV-Kosten für Lehrer. Einzelne Länder bieten stattdessen die pauschale Beihilfe an – einen Zuschuss zum gesetzlichen Beitrag, der in der Regel unwiderruflich ist. Pauschale Beihilfe nach Bundesland
Bis wann Beihilfebelege einreichen?
Für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte gilt eine Frist von drei Jahren nach dem Rechnungsdatum (§ 54 Abs. 1 BBhV), in Bayern drei Jahre nach dem Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung (Art. 96 Abs. 3a BayBG). Beides sind Ausschlussfristen: Danach erlischt der Anspruch. Für die übrigen Länder ist die Auskunft Ihrer Beihilfestelle maßgeblich.
Beamtenrechtliche Fristen im Überblick
Neben den Versicherungsfristen läuft eine zweite Fristenwelt: die des Beamtenrechts. Wie lang die Probezeit dauert, bis wann Anträge zu stellen sind und welche Höchstaltersgrenzen für die Verbeamtung gelten, regeln die Länder unterschiedlich – maßgeblich sind das jeweilige Landesbeamtengesetz und die Laufbahnverordnung. Verbindlich Auskunft geben die Bezirksregierung oder das zuständige Schulamt.
Hinzu kommen Dienstanweisungen und Rundschreiben des Dienstherrn: Sie regeln, wie und wann die Krankenversicherung bei der Verbeamtung zu melden ist. Welche Vorgaben für Sie gelten, sagt Ihnen die personalverwaltende Stelle.
Für wen
Für wen diese Seite ist
Diese Seite richtet sich an Lehrerinnen und Lehrer, Referendarinnen und Referendare sowie Anwärterinnen und Anwärter, die rund um die Ernennung mehrere Fristen gleichzeitig im Blick behalten müssen.
Frisch verbeamtete Lehrer
Sie haben die Ernennungsurkunde erhalten und wollen wissen, bis wann Sie über den Austritt aus der gesetzlichen Kasse und den Wechsel in die private Krankenversicherung entscheiden müssen.
Referendarinnen und Referendare vor Dienstantritt
Sie treten den Vorbereitungsdienst als Beamtin oder Beamter auf Widerruf an und müssen den Versicherungsschutz und mögliche Wahlleistungsfristen bis zum Ernennungstermin klären.
Zuvor gesetzlich Pflichtversicherte
Sie waren als Angestellte oder im Referendariat pflichtversichert und stehen jetzt vor dem Zwei-Wochen-Fenster nach § 188 Abs. 4 SGB V.
Neu verbeamtete Personen mit Vorerkrankungen
Für Sie kann die zeitlich befristete Öffnungsaktion wichtig sein – Sie wollen prüfen, wie sie sich mit der Zwei-Wochen-Frist zeitlich zusammenfügt.
Worum es geht
Diese Risiken sollten Sie kennen
Die meisten Fehler rund um die Verbeamtung entstehen nicht bei der Tarifwahl, sondern beim Timing – weil mehrere Fristen mit unterschiedlicher Logik nebeneinanderlaufen.
Zwei-Wochen-Fenster verpasst
Wer als bisher Pflichtversicherter nicht rechtzeitig auf den Hinweis der Krankenkasse reagiert, rutscht automatisch in die freiwillige gesetzliche Mitgliedschaft und muss dann regulär kündigen – der Wechsel verschiebt sich um Monate.
Fristen falsch zugeordnet
Das besondere Austrittsrecht nach § 188 Abs. 4 SGB V und die reguläre Kündigung nach § 175 Abs. 4 SGB V werden häufig verwechselt, obwohl sich Frist und Nachweis unterscheiden.
Wahlleistungsfrist übersehen
In einigen Ländern muss die Wahlleistungserklärung innerhalb einer Ausschlussfrist abgegeben werden – etwa in Baden-Württemberg binnen fünf und in Rheinland-Pfalz binnen drei Monaten. Wer sie versäumt, verliert den Anspruch.
So läuft es ab
Ihr Weg in wenigen Schritten
So behalten Sie alle Fristen rund um den Ernennungstermin strukturiert im Griff – ohne unter Zeitdruck zu geraten.
Status und Beihilfeanspruch klären
Prüfen Sie, ob Sie vor der Verbeamtung pflicht- oder freiwillig versichert waren und welcher Beihilfesatz für Sie gilt. Davon hängt ab, welche Austritts- bzw. Kündigungsfrist greift.
Privaten Tarif mit Beihilfe vorbereiten
Klären Sie den passenden Beihilfetarif und die Annahmebedingungen. Der Versicherungsschutz sollte zum Ernennungstermin und spätestens zum Austrittsdatum aus der gesetzlichen Kasse beginnen.
Öffnungsaktion und Vorerkrankungen früh prüfen
Liegen Vorerkrankungen vor, prüfen Sie früh, wie die zeitlich befristete Öffnungsaktion für neu verbeamtete Personen sich mit der Zwei-Wochen-Frist zeitlich zusammenfügt.
Hinweis der Kasse abwarten und Frist notieren
Nach der Verbeamtung informiert die Kasse über den Wegfall der Pflichtversicherung. Ab diesem Hinweis läuft das Zwei-Wochen-Fenster nach § 188 Abs. 4 SGB V.
Wahlleistungserklärung fristgerecht abgeben
Prüfen Sie, ob Ihr Bundesland eine Ausschlussfrist für die Wahlleistungserklärung vorsieht (z. B. Baden-Württemberg 5 Monate, Rheinland-Pfalz 3 Monate), und geben Sie die Erklärung rechtzeitig ab.
Entscheidungshilfe
Situation, Bedeutung und Handlung
Welche Frist für Sie gilt, hängt vom Ereignis und – bei den Wahlleistungen – vom Bundesland ab. Die folgende Übersicht ordnet Ereignis, Frist und Handlung zu. Maßgeblich bleibt Ihre individuelle Prüfung nach Landesrecht.
| Situation | Was das bedeutet | Handlung |
|---|---|---|
| GKV-Austritt nach Verbeamtung (bisher pflichtversichert) | Mit der Verbeamtung entfällt die Pflichtversicherung. Ohne Reaktion läuft die Mitgliedschaft nach § 188 Abs. 4 SGB V automatisch als freiwillige Versicherung weiter. Frist: zwei Wochen ab dem Hinweis der Kasse. | Austritt binnen zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse schriftlich erklären und einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung (Beihilfe + PKV) nachweisen – den privaten Schutz vorher sichern. |
| GKV-Kündigung (bereits freiwillig versichert) | Das Zwei-Wochen-Fenster gilt nicht. Es bleibt bei der regulären Kündigung freiwillig Versicherter, wirksam zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats. | Nach § 175 Abs. 4 SGB V kündigen und den Nachweis der Anschlussversicherung fristgerecht vorlegen – die Wirksamkeit hängt davon ab. |
| Öffnungsaktion für neu verbeamtete Personen | Die erleichterten Aufnahmebedingungen bei den an der Aktion beteiligten Versicherern laufen sechs Monate ab der erstmaligen Ernennung; fristwahrend ist die Antragstellung. Eine Zusicherung zu Annahme oder Konditionen ist damit nicht verbunden. | Gerade bei Vorerkrankungen früh prüfen lassen, damit das Zeitfenster nicht verstreicht und sich mit der Zwei-Wochen-Frist verträgt. |
| Wahlleistungserklärung je nach Bundesland | Einzelne Länder sehen eine Ausschlussfrist vor: Baden-Württemberg 5 Monate, Rheinland-Pfalz 3 Monate. Wird die Frist versäumt, entfällt der Anspruch auf Wahlleistungen. | Die für Ihr Bundesland geltende Frist prüfen und die Erklärung rechtzeitig abgeben – maßgeblich ist das jeweilige Landesrecht. |
| Ernennungstermin als Stichtag | Der private Versicherungsschutz soll vom ersten Diensttag an lückenlos greifen. Gesundheitsprüfung und Antragstellung brauchen Vorlauf. | Den Versicherungsbeginn auf den Ernennungstermin legen und den Bedarfscheck einige Wochen vor Dienstantritt starten. |
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Häufige Fragen
Wie lang ist die Frist für den Austritt aus der GKV nach der Verbeamtung?
Sie beträgt zwei Wochen und beginnt mit dem Hinweis der Krankenkasse über den Wegfall der Pflichtversicherung. Innerhalb dieser Frist nach § 188 Abs. 4 SGB V müssen Sie den Austritt erklären und einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung nachweisen. Das gilt für zuvor Pflichtversicherte.
Was gilt, wenn ich vor der Verbeamtung schon freiwillig versichert war?
Dann greift das Zwei-Wochen-Fenster nicht. Für Sie gilt die reguläre Kündigung nach § 175 Abs. 4 SGB V, die zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam wird – mit Nachweis der Anschlussversicherung. Es ist die reguläre gesetzliche Kündigungsmöglichkeit, kein Sonderrecht.
Was passiert, wenn ich die Zwei-Wochen-Frist verpasse?
Verpassen Sie als bisher Pflichtversicherter das Zwei-Wochen-Fenster, läuft die Mitgliedschaft nach § 188 Abs. 4 SGB V freiwillig weiter, und Sie müssen später regulär nach § 175 Abs. 4 SGB V kündigen – wirksam zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats. Ein Wechsel bleibt möglich, verschiebt sich aber um Monate. Ohne Versicherung steht dabei niemand da: Es greifen der Basistarif mit Kontrahierungszwang (§ 193 VVG) und die gesetzliche Auffangversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V).
Gibt es eine Frist für die Öffnungsaktion bei neu verbeamteten Personen?
Ja: sechs Monate ab der erstmaligen Ernennung, und fristwahrend ist bereits die Antragstellung. Bei Lehrkräften läuft die Frist in der Regel schon ab dem Referendariat. Es handelt sich um eine Regel der beteiligten Versicherer, nicht um ein Gesetz; bei pauschaler Beihilfe gilt sie nicht. Eine Zusicherung zu Annahme oder Konditionen ist damit nicht verbunden.
Bis wann muss ich die Wahlleistungserklärung abgeben?
Das hängt vom Bundesland ab. Einzelne Länder sehen eine Ausschlussfrist vor: In Baden-Württemberg beträgt sie fünf Monate, in Rheinland-Pfalz drei Monate. Wird die Frist versäumt, entfällt der Anspruch auf die beihilfefähigen Wahlleistungen. In anderen Ländern kann die Regelung abweichen – maßgeblich ist das jeweilige Landesrecht.
Warum ist der Ernennungstermin für die Fristen wichtig?
Der Ernennungstermin ist der Stichtag, zu dem Ihr privater Versicherungsschutz lückenlos beginnen sollte. Ab der Ernennung greift die Beihilfe, und die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kasse entfällt. Weil Gesundheitsprüfung und Antragstellung Vorlauf brauchen, sollte der Versicherungsbeginn auf den Ernennungstermin gelegt und der Bedarfscheck einige Wochen vorher gestartet werden.
Muss ich meine GKV vor meiner Verbeamtung kündigen?
Nein, in der Regel nicht. Waren Sie pflichtversichert, endet die Mitgliedschaft mit dem Ernennungstermin von selbst. Fristgebunden ist erst der Austritt aus der automatisch anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft: zwei Wochen nach dem Hinweis Ihrer Krankenkasse. Die private Absicherung sollte zum Ernennungstermin stehen.
Kann ich meine Krankenversicherung wegen Verbeamtung kündigen?
Nur wenn Sie freiwillig versichert sind – ein außerordentliches Kündigungsrecht wegen der Verbeamtung gibt es nicht. Freiwillige Mitglieder kündigen regulär zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats; wirksam wird die Kündigung nur mit Nachweis der anderweitigen Absicherung. Pflichtversicherte müssen gar nicht kündigen – für sie endet die Mitgliedschaft mit dem Ernennungstermin von selbst.
Wie ist ein Beamter auf Probe krankenversichert?
Wie in jedem anderen Beamtenverhältnis auch. Mit der Ernennung entfällt die gesetzliche Versicherungspflicht, es entsteht nach Landesrecht in der Regel ein Beihilfeanspruch, und Sie entscheiden sich zwischen dem beihilfekonformen Restkostentarif und der freiwilligen gesetzlichen Versicherung. Auf die Statusstufe kommt es dabei nicht an.
Bis wann muss ich meine private Krankenversicherung anpassen, wenn sich mein Beihilfesatz ändert?
Innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung. Wer den Antrag in dieser Frist stellt, erhält den angepassten Versicherungsschutz ohne erneute Risikoprüfung und ohne Wartezeiten (§ 199 Abs. 2 VVG). Typische Auslöser sind das zweite Kind, der Ruhestand oder der Wegfall des Beihilfeanspruchs. Danach prüft der Versicherer Ihren Gesundheitszustand erneut.
Bis wann muss ich mein neugeborenes Kind privat versichern?
Spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt, rückwirkend zur Geburt – dann muss der Versicherer das Kind ohne Risikozuschläge für das Neugeborene und ohne Wartezeiten aufnehmen (§ 198 Abs. 1 VVG). Der Schutz des Kindes darf dabei nicht weiter reichen als der des versicherten Elternteils. Nach Ablauf der Frist gilt die normale Gesundheitsprüfung.
Bis wann muss ich meine Beihilfebelege einreichen?
Das regelt Ihr Bundesland. Für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte gilt eine Frist von drei Jahren nach dem Rechnungsdatum, in Bayern drei Jahre nach dem Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung. Es sind Ausschlussfristen – danach erlischt der Anspruch. Maßgeblich ist die Auskunft Ihrer Beihilfestelle.
Bis wann kann ich in die gesetzliche Krankenversicherung zurück, wenn die Verbeamtung endet?
Tritt wieder Versicherungspflicht ein – etwa bei Entlassung oder beim Wechsel ins Angestelltenverhältnis –, können Sie Ihre private Krankenversicherung binnen drei Monaten rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Versäumen Sie diese Frist, entfällt nur die Rückwirkung: Gekündigt werden kann dann zum Ende des Monats, in dem Sie den Eintritt der Versicherungspflicht nachweisen; bis dahin laufen die Beiträge weiter (§ 205 Abs. 2 VVG).
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