
Lexikon
Beihilfe, PKV & Dienstunfähigkeit – Fachbegriffe erklärt
Die wichtigsten Begriffe für Lehrer, Referendarinnen und Anwärter – kurz und ohne Fachlatein.
Kurz beantwortet
Was bedeuten die wichtigsten Beihilfe- und PKV-Begriffe für Lehrer?
Das Lexikon erklärt die zentralen Fachbegriffe für Lehrer kurz und definitorisch: Beihilfe und Bemessungssatz, die beihilfekonforme private Krankenversicherung und die Restkostenversicherung, die echte gegenüber der unechten Dienstunfähigkeitsklausel, die pauschale Beihilfe, die Anwartschaftsversicherung und die Öffnungsaktion. Jede Definition ist ohne Kontext verständlich und verweist auf die vertiefende Ratgeberseite. Die Inhalte dienen der Information und ersetzen keine Beratung.
- Beihilfe
- Die Beihilfe ist die eigenständige Krankenfürsorge des Dienstherrn für Beamtinnen und Beamte: Sie erstattet im Krankheitsfall einen prozentualen Anteil der beihilfefähigen Aufwendungen und ersetzt damit den Arbeitgeberzuschuss, den Angestellte zur Krankenversicherung erhalten. Mehr dazu
- Bemessungssatz
- Der Bemessungssatz ist der Prozentsatz, mit dem die Beihilfe die berücksichtigungsfähigen Krankheitskosten erstattet. Für aktive Lehrer liegt er meist bei 50 Prozent und steigt je nach Bundesland ab dem zweiten Kind auf 70 Prozent; im Ruhestand steigt er in der Regel auf 70 Prozent. Mehr dazu
- Beihilfekonforme private Krankenversicherung
- Eine beihilfekonforme private Krankenversicherung ist ein PKV-Tarif, der genau den nicht von der Beihilfe gedeckten Restanteil absichert und in seiner Struktur auf den Bemessungssatz abgestimmt ist. Sie ergänzt die Beihilfe zu einem vollständigen Versicherungsschutz. Mehr dazu
- Restkostenversicherung
- Die Restkostenversicherung bezeichnet den Teil der privaten Krankenversicherung, der die von der Beihilfe nicht erstatteten Restkosten übernimmt. Ihr Umfang richtet sich nach dem Bemessungssatz – bei 50 Prozent Beihilfe deckt sie die verbleibenden rund 50 Prozent. Mehr dazu
- Echte Dienstunfähigkeitsklausel
- Eine echte Dienstunfähigkeitsklausel ist eine Vertragsbedingung, nach der die Versicherung leistet, sobald der Dienstherr die verbeamtete Person wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt – ohne eigene erneute Prüfung der Berufsunfähigkeit. Sie folgt dem Votum des Dienstherrn. Mehr dazu
- Unechte Dienstunfähigkeitsklausel
- Eine unechte Dienstunfähigkeitsklausel verlangt trotz amtlicher Zurruhesetzung zusätzlich, dass zugleich eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt. Dadurch kann die Leistung ausbleiben, obwohl der Dienstherr bereits Dienstunfähigkeit festgestellt hat. Mehr dazu
- Pauschale Beihilfe
- Die pauschale Beihilfe – teils Hamburger Modell genannt – ist ein hälftiger Zuschuss des Dienstherrn zum Beitrag einer frei gewählten gesetzlichen oder privaten Krankenvollversicherung. Sie macht den Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung rechnerisch tragfähig und ist in den meisten Ländern unwiderruflich. Mehr dazu
- Anwartschaftsversicherung
- Eine Anwartschaftsversicherung ist keine aktive Krankenversicherung, sondern sichert den heutigen Gesundheitszustand für einen späteren Eintritt in die private Krankenversicherung. Wer sie – etwa im Studium – abschließt, kann später ohne erneute Gesundheitsprüfung und zu jüngeren Konditionen in die PKV wechseln.
- Öffnungsaktion
- Die Öffnungsaktion ist eine Vereinbarung der privaten Krankenversicherer, nach der neu verbeamtete Personen innerhalb einer Frist (in der Regel sechs Monate ab Verbeamtung) ohne Ablehnung und mit begrenzten Risikozuschlägen in einen beihilfekonformen Tarif aufgenommen werden. Mehr dazu
- Beamter auf Widerruf
- Beamtin oder Beamter auf Widerruf ist der beamtenrechtliche Status während des Vorbereitungsdienstes (Referendariat). Bereits in diesem Status besteht ein Beihilfeanspruch – meist mit einem Bemessungssatz von 50 Prozent. Mehr dazu
- Berücksichtigungsfähiges Kind
- Ein berücksichtigungsfähiges Kind ist ein Kind, das beihilferechtlich anerkannt wird und den Bemessungssatz der Lehrer beeinflusst. Ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind steigt der Satz in den meisten Ländern von 50 auf 70 Prozent. Mehr dazu
- Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)
- Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist die Einkommensschwelle, ab der Angestellte von der gesetzlichen Versicherungspflicht frei werden und in die private Krankenversicherung wechseln können. Für Beamtinnen und Beamte ist sie ohne Bedeutung, da diese unabhängig vom Einkommen privat versichern können. Mehr dazu
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