
Ratgeber · Fristen
Wechsel von der GKV in die PKV bei Verbeamtung: Welche Fristen gelten
Mit der Verbeamtung endet die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer in die private Krankenversicherung mit Beihilfe wechseln möchte, sollte die Fristen kennen – vom besonderen Austrittsrecht binnen zwei Wochen bis zur regulären Kündigung freiwillig Versicherter.
Aktualisiert Juli 2026 · Lesezeit 8 Min.
Kurz beantwortet
Kann ich bei Verbeamtung von der GKV in die PKV wechseln?
Ja: Mit der Verbeamtung entfällt die Versicherungspflicht, und es entsteht ein Beihilfeanspruch, sodass ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich wird. Achtung Frist: Waren Sie zuvor pflichtversichert, gilt das besondere Austrittsrecht nach § 188 Abs. 4 SGB V – nur zwei Wochen ab dem Hinweis Ihrer Kasse; freiwillig Versicherte kündigen regulär nach § 175 Abs. 4 SGB V. Für neu verbeamtete Personen bestehen zudem zeitlich befristete, an eine Frist nach der Verbeamtung gebundene erleichterte Aufnahmebedingungen (Öffnungsaktion); gerade bei Vorerkrankungen lohnt die frühe Prüfung. Stand 2026.
Für wen
Für wen diese Seite ist
Diese Seite richtet sich an Lehrerinnen und Lehrer und andere Beschäftigte, die neu verbeamtet werden und ihre gesetzliche Krankenversicherung im Blick behalten müssen.
Frisch verbeamtete Lehrer
Sie haben die Ernennungsurkunde erhalten und wollen wissen, bis wann Sie über den Wechsel in die private Krankenversicherung entscheiden müssen.
Zuvor gesetzlich Pflichtversicherte
Sie waren als Angestellte oder im Referendariat pflichtversichert und stehen jetzt vor dem besonderen Austrittsrecht nach § 188 Abs. 4 SGB V.
Freiwillig gesetzlich Versicherte
Ihre Mitgliedschaft ist bereits freiwillig – für Sie gilt die reguläre Kündigungsfrist, nicht das Zwei-Wochen-Fenster.
Beamtinnen und Beamte mit Vorerkrankungen
Sie möchten früh klären, ob und zu welchen Bedingungen ein privater Tarif mit Beihilfe erreichbar ist, bevor Fristen ablaufen.
Worum es geht
Diese Risiken sollten Sie kennen
Beim Übergang von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung entstehen die meisten Fehler nicht bei der Tarifwahl, sondern beim Timing.
Zwei-Wochen-Fenster verpasst
Wer als bisher Pflichtversicherter nicht rechtzeitig auf den Hinweis der Krankenkasse reagiert, rutscht automatisch in die freiwillige gesetzliche Mitgliedschaft – und muss dann regulär kündigen.
Kündigung ohne Anschlussschutz
Wird die gesetzliche Versicherung beendet, bevor der private Vertrag steht, kann eine Deckungslücke entstehen. Der Antrag in der PKV sollte vorher geklärt sein.
Fristen falsch zugeordnet
Das besondere Austrittsrecht nach § 188 Abs. 4 SGB V und die reguläre Kündigung nach § 175 Abs. 4 SGB V werden häufig verwechselt – obwohl sich Fristen und Nachweise unterscheiden.
So läuft es ab
Ihr Weg in wenigen Schritten
So gehen Sie beim Wechsel in fünf Schritten strukturiert vor – ohne unter Zeitdruck zu geraten.
Beihilfeanspruch und Status klären
Prüfen Sie, welcher Beihilfesatz für Sie gilt und ob Sie vor der Verbeamtung pflicht- oder freiwillig versichert waren. Davon hängt ab, welche Frist greift.
Privaten Tarif mit Beihilfe vorbereiten
Klären Sie den passenden Beihilfetarif und die Annahmebedingungen. Der Versicherungsschutz sollte spätestens zum Austrittsdatum aus der gesetzlichen Kasse beginnen.
Hinweis der Krankenkasse abwarten und Frist notieren
Nach der Verbeamtung informiert die Kasse über den Wegfall der Pflichtversicherung. Ab diesem Hinweis läuft das Zwei-Wochen-Fenster nach § 188 Abs. 4 SGB V.
Austritt oder Kündigung fristgerecht erklären
Erklären Sie den Austritt binnen zwei Wochen (bisher Pflichtversicherte) oder kündigen Sie regulär nach § 175 Abs. 4 SGB V (freiwillig Versicherte) – schriftlich und mit Nachweis.
Nahtlosen Übergang bestätigen
Lassen Sie sich Austritts- und Vertragsbeginn schriftlich bestätigen, damit der private Schutz lückenlos an das Ende der gesetzlichen Versicherung anschließt.
Entscheidungshilfe
Situation, Bedeutung und Handlung
Welche Frist für Sie gilt, hängt vor allem von Ihrem bisherigen Versicherungsstatus ab.
| Situation | Was das bedeutet | Handlung |
|---|---|---|
| Bisher gesetzlich pflichtversichert | Mit der Verbeamtung entfällt die Pflichtversicherung. Ohne Reaktion läuft die Mitgliedschaft nach § 188 Abs. 4 SGB V als freiwillige Versicherung weiter. | Austritt binnen zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse erklären, wenn Sie in die PKV wechseln – vorher den privaten Schutz sichern. |
| Bereits freiwillig gesetzlich versichert | Das Zwei-Wochen-Fenster gilt nicht. Es bleibt bei der regulären Kündigung freiwillig Versicherter. | Nach § 175 Abs. 4 SGB V kündigen und den Nachweis der Anschlussversicherung fristgerecht vorlegen. |
| Privater Vertrag noch nicht geklärt | Eine Kündigung ohne bestätigten PKV-Beginn kann zu einer Deckungslücke führen. | Erst den privaten Tarif mit Beihilfe verbindlich klären, dann austreten oder kündigen. |
| Vorerkrankungen vorhanden | Die Annahme im privaten Tarif kann von der Gesundheitsprüfung abhängen und Zeit kosten. | Früh prüfen lassen, damit die Klärung innerhalb der geltenden Frist abgeschlossen ist. |
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Bedarfscheck startenDie Zwei-Wochen-Frist: § 188 Abs. 4 SGB V im Detail
Nur zwei Wochen. So kurz ist das Zeitfenster, das über Ihren Wechsel entscheidet, wenn Sie vor der Verbeamtung gesetzlich pflichtversichert waren. Mit der Ernennung endet die Versicherungspflicht – doch damit niemand ungewollt ohne Schutz dasteht, führt das Gesetz Ihre Mitgliedschaft automatisch als freiwillige Versicherung fort.
Diese automatische Fortführung können Sie abwenden: Erklären Sie innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Krankenkasse Sie über den Wegfall der Pflichtversicherung informiert hat, Ihren Austritt. Voraussetzung ist der Nachweis eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall – im Beamtenfall die Kombination aus Beihilfe und privatem Tarif.
Versäumen Sie die Frist, rutschen Sie in die freiwillige gesetzliche Mitgliedschaft und können später nur noch regulär kündigen – der Wechsel verschiebt sich um Monate. Deshalb sollte der private Schutz bereits geklärt sein, bevor der Hinweis Ihrer Kasse eintrifft.
- Frist: nur 2 Wochen ab dem Hinweis der Krankenkasse.
- Nachweis eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung erforderlich (Beihilfe + PKV).
- Frist verpasst? Automatische freiwillige Mitgliedschaft – der Wechsel verzögert sich.
Reguläre Kündigung nach § 175 Abs. 4 SGB V
Waren Sie bereits vor der Verbeamtung freiwillig gesetzlich versichert, greift das besondere Zwei-Wochen-Fenster nicht. Für Sie gilt die reguläre Kündigung freiwillig Versicherter.
Die Kündigung wird zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam, gerechnet ab dem Monat, in dem sie der Kasse zugeht. Wirksam wird sie nur, wenn Sie fristgerecht den Nachweis einer Anschlussversicherung – hier den privaten Tarif mit Beihilfe – vorlegen.
Es handelt sich dabei um die reguläre gesetzliche Kündigungsmöglichkeit, nicht um ein außerordentliches Recht.
- Wirksam zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats
- Nachweis der Anschlussversicherung ist Wirksamkeitsvoraussetzung
- Reguläre Kündigung, kein außerordentliches Kündigungsrecht
Warum der private Schutz vor dem Austritt stehen sollte
In beiden Fällen ist der Nachweis einer anderweitigen Absicherung entscheidend. Erst wenn der private Tarif mit Beihilfe geklärt ist, lassen sich Austritt oder Kündigung sauber terminieren.
Wir stimmen den Beginn des privaten Vertrags so ab, dass er nahtlos an das Ende der gesetzlichen Versicherung anschließt. So vermeiden Sie eine Deckungslücke und müssen keine Frist unter Druck einhalten.
Öffnungsaktion für neu verbeamtete Personen
Für neu verbeamtete Personen bieten die privaten Versicherer eine zeitlich befristete Öffnungsaktion an. Sie erleichtert den Zugang zum privaten Beihilfetarif unter bestimmten Bedingungen und ist an eine Frist nach der Verbeamtung gebunden. Der Rahmen richtet sich nach den jeweiligen Aufnahmebedingungen der Versicherer (Stand 2026).
Gerade wenn Vorerkrankungen vorliegen, kann dieses Zeitfenster den Unterschied machen: Es geht darum, den privaten Schutz zu erreichen, bevor die Frist abläuft. Eine Zusicherung zu Annahme oder Konditionen ist damit nicht verbunden – ob und wie die Öffnungsaktion in Ihrem Fall greift, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab.
Deshalb prüfen wir früh und individuell, welche Voraussetzungen für Sie gelten und wie sich die Öffnungsaktion mit der Zwei-Wochen-Frist nach § 188 Abs. 4 SGB V zeitlich zusammenfügt. So bleibt Ihnen genug Vorlauf, statt am Ende unter Zeitdruck zu geraten.
- Zeitlich befristet und an eine Frist nach der Verbeamtung gebunden.
- Erleichterte Aufnahmebedingungen im privaten Beihilfesegment (Stand 2026).
- Bei Vorerkrankungen früh prüfen – keine Zusicherung von Annahme oder Konditionen.
- Timing mit der Zwei-Wochen-Frist stimmen wir gemeinsam ab.
FAQ
Häufige Fragen
Endet meine gesetzliche Krankenversicherung mit der Verbeamtung automatisch?
Die Versicherungspflicht entfällt, die Mitgliedschaft endet aber nicht automatisch. Waren Sie pflichtversichert, läuft sie nach § 188 Abs. 4 SGB V als freiwillige Versicherung weiter, sofern Sie nicht binnen zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse den Austritt erklären.
Wie lang ist die Frist beim besonderen Austrittsrecht?
Sie beträgt zwei Wochen und beginnt mit dem Hinweis der Krankenkasse über den Wegfall der Pflichtversicherung. Innerhalb dieser Frist müssen Sie den Austritt erklären und einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung nachweisen.
Was gilt, wenn ich schon freiwillig versichert war?
Dann greift das Zwei-Wochen-Fenster nicht. Für Sie gilt die reguläre Kündigung nach § 175 Abs. 4 SGB V, die zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam wird – mit Nachweis der Anschlussversicherung.
Handelt es sich bei der Kündigung um ein Sonderrecht?
Nein. Die Kündigung freiwillig Versicherter nach § 175 Abs. 4 SGB V ist die reguläre gesetzliche Kündigungsmöglichkeit, kein außerordentliches Recht. Der Nachweis einer Anschlussversicherung ist Voraussetzung für die Wirksamkeit.
Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
Verpassen Sie als bisher Pflichtversicherter das Zwei-Wochen-Fenster, läuft die Mitgliedschaft freiwillig weiter, und Sie müssen später regulär kündigen. Ein Wechsel bleibt möglich, verschiebt sich aber und sollte dann neu terminiert werden.
Sollte ich zuerst kündigen oder zuerst die PKV klären?
Klären Sie erst den privaten Tarif mit Beihilfe. Der Nachweis einer Anschlussversicherung ist ohnehin nötig, und ein bestätigter Vertragsbeginn verhindert eine Deckungslücke. Erst danach erklären Sie Austritt oder Kündigung.
Gibt es eine Öffnungsaktion für neu verbeamtete Personen?
Ja. Die privaten Versicherer bieten für neu verbeamtete Personen eine zeitlich befristete Öffnungsaktion mit erleichterten Aufnahmebedingungen im privaten Beihilfesegment an; sie ist an eine Frist nach der Verbeamtung gebunden (Stand 2026). Eine Zusicherung zu Annahme oder Konditionen ist damit nicht verbunden. Ob und wie sie in Ihrem Fall greift, prüfen wir individuell – gerade bei Vorerkrankungen lohnt sich die frühe Klärung, damit das Zeitfenster nicht verstreicht.
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