
Ratgeber · Fristen
Wechsel von der GKV in die PKV bei Verbeamtung: Welche Fristen gelten
Mit der Verbeamtung endet die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer in die private Krankenversicherung mit Beihilfe wechseln möchte, sollte die Fristen kennen – vom besonderen Austrittsrecht binnen zwei Wochen bis zur regulären Kündigung freiwillig Versicherter.
Aktualisiert 8. August 2026 · Lesezeit 11 Min.
Kurz beantwortet
Welche Fristen gelten beim Wechsel von der GKV in die PKV bei Verbeamtung?
Zwei Fristen entscheiden: Waren Sie pflichtversichert, endet die Versicherungspflicht mit der Ernennung kraft Gesetzes – Ihre Mitgliedschaft läuft als freiwillige Versicherung weiter, und für den Austritt bleiben zwei Wochen ab dem Hinweis Ihrer Kasse (§ 188 Abs. 4 SGB V). Freiwillig Versicherte kündigen zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats (§ 175 Abs. 4 SGB V). Die Öffnungsaktion – erleichterte Aufnahme in den privaten Tarif – läuft sechs Monate ab erstmaliger Ernennung.
Kann ich als Beamtin in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln?
Im aktiven Beamtenverhältnis praktisch nicht: Beamtinnen und Beamte sind versicherungsfrei – ein Rückweg entsteht erst, wenn wieder Versicherungspflicht eintritt, etwa durch Wechsel in ein Angestelltenverhältnis mit einem Entgelt unter der Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze, JAEG – 77.400 Euro, 2026). Nach dem 55. Lebensjahr ist die Rückkehr in der Regel ausgeschlossen (§ 6 Abs. 3a SGB V).
Alle drei Wege setzen voraus, dass das aktive Beamtenverhältnis endet. Der Grund steht im Gesetz: Wer versicherungsfrei ist, kann nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB V auch nicht familienversichert werden – solange der Beamtenstatus läuft, ist die gesetzliche Kasse verschlossen. Wie der private Weg für Beamtinnen und Beamte aufgebaut ist, zeigt die private Krankenversicherung für verbeamtete Lehrer; die Begriffe erklärt das Lexikon.
Welche Wege führen zurück?
- Eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Entgelt unter der JAEG. Für den privaten Vertrag öffnet sich damit ein Kündigungsrecht: drei Monate lang rückwirkend auf den Tag, an dem die Versicherungspflicht beginnt — wer später kündigt, kommt nur noch zum Monatsende nach dem Nachweis heraus (§ 205 Abs. 2 VVG).
- Die Familienversicherung über eine gesetzlich versicherte Ehepartnerin oder einen gesetzlich versicherten Ehepartner – möglich erst nach dem Beamtenverhältnis und nur innerhalb der gesetzlichen Einkommensgrenzen.
- Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosengeld I, die ihrerseits Versicherungspflicht auslöst.
Die 55er-Grenze
Wer nach dem vollendeten 55. Lebensjahr wieder versicherungspflichtig würde, bleibt dennoch versicherungsfrei, wenn er in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert war und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit war (§ 6 Abs. 3a SGB V). Der Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einer solchen Person steht das gleich. Das heißt ohne Dramatik: Die Entscheidung für den privaten Tarif bei der Verbeamtung wirkt langfristig und sollte entsprechend geplant sein.
In der GKV bleiben statt zurückzukehren
Wer beim Übertritt ins Beamtenverhältnis gar nicht erst austritt, bleibt ohne weitere Voraussetzungen freiwillig gesetzlich versichert – der volle Beitrag ist dann allerdings allein zu tragen; die Zahlen dazu stehen bei den PKV-Kosten für Lehrer. Zu unterscheiden davon ist ein späterer Beitritt: Der setzt Vorversicherungszeiten voraus (§ 9 SGB V). Verbleiben ist also möglich, Zurückkommen nicht ohne Weiteres.
In Ländern mit pauschaler Beihilfe beteiligt sich der Dienstherr am Beitrag der gesetzlichen Kasse; diese Entscheidung ist in der Regel unwiderruflich Pauschale Beihilfe nach Bundesland. Der Beihilfesatz liegt in der Regel bei 50 Prozent – die Sätze je Land führt Beihilfe für Lehrer nach Bundesland.
Der Wechsel in der Praxis: vom Anwärtertarif zur Planstelle
Im Referendariat läuft die private Absicherung meist über einen Anwärtertarif. Mit der Übernahme auf Probe oder auf eine Planstelle wird daraus der Schutz für das reguläre Beamtenverhältnis. Zwei Mechanismen greifen dabei ineinander: Nachversicherungsgarantien – vertraglich zugesicherte Umstellungs- und Erhöhungsoptionen ohne neue Gesundheitsprüfung – und das Fenster der Öffnungsaktion. Was im Einzelnen zugesichert ist, richtet sich nach dem jeweiligen Tarifwerk; die Anwärtertarife selbst behandelt die private Krankenversicherung im Referendariat.
Wie viel Vorlauf die Gesundheitsprüfung braucht
Die Gesundheitsprüfung dauert erfahrungsgemäß mehrere Wochen, bei Vorerkrankungen auch länger – verbindliche Bearbeitungszeiten gibt es nicht. Unsere Empfehlung: spätestens drei Monate vor dem geplanten Ernennungstermin starten. Bei gesundheitlichen Vorbelastungen klärt eine anonyme Voranfrage – eine Anfrage ohne Namensnennung, die keinen Eintrag in den Auskunftssystemen der Versicherer hinterlässt – die Annahmechancen vorab.
Welche Nachweise Sie brauchen
In der Regel verlangt Ihre Kasse diese Unterlagen – im Zweifel fragen Sie dort nach, welche Form gewünscht ist:
- die Ernennungsurkunde als Beleg für den Statuswechsel,
- die Versicherungsbescheinigung des privaten Versicherers – sie ist der Nachweis des anderweitigen Anspruchs nach § 188 Abs. 4 bzw. § 175 Abs. 4 SGB V,
- die schriftliche Austritts- oder Kündigungserklärung,
- die Bestätigung des Vertragsbeginns in der privaten Krankenversicherung,
- die Mitteilung an Ihre Beihilfestelle, soweit das Landesrecht sie vorsieht.
Für wen
Für wen diese Seite ist
Diese Seite richtet sich an Lehrerinnen und Lehrer und andere Beschäftigte, die neu verbeamtet werden und ihre gesetzliche Krankenversicherung im Blick behalten müssen. Hier steht die Mechanik des Wechsels im Detail; alle elf Fristen rund um die Verbeamtung stehen im [Fristen-Überblick](/ratgeber/fristen-lehrer).
Frisch verbeamtete Lehrer
Die Ernennungsurkunde liegt vor — jetzt zählt das Timing: Bis wann muss die Entscheidung für den privaten Tarif fallen, und wann läuft welche Frist an?
Zuvor gesetzlich Pflichtversicherte
Aus Angestelltenverhältnis oder Vorbereitungsdienst kommend, gilt für Sie das kurze Austrittsfenster — hier steht, wann es beginnt und was hineingehört.
Freiwillig gesetzlich Versicherte
Ihre Mitgliedschaft ist bereits freiwillig – für Sie gilt die reguläre Kündigungsfrist, nicht das Zwei-Wochen-Fenster.
Beamtinnen und Beamte mit Vorerkrankungen
Sie möchten früh klären, ob und zu welchen Bedingungen ein privater Tarif mit Beihilfe erreichbar ist, bevor Fristen ablaufen.
Worum es geht
Diese Risiken sollten Sie kennen
Beim Übergang von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung entstehen die meisten Fehler nicht bei der Tarifwahl, sondern beim Timing.
Zwei-Wochen-Fenster verpasst
Verstreicht die zweiwöchige Austrittsfrist ungenutzt, führt die Kasse Sie kraft Gesetzes als freiwilliges Mitglied weiter – heraus kommen Sie dann nur noch über die reguläre Kündigung.
Kündigung ohne Anschlussschutz
Wird die gesetzliche Versicherung beendet, bevor der private Vertrag steht, kann eine Deckungslücke entstehen. Der Antrag in der PKV sollte vorher geklärt sein.
Fristen falsch zugeordnet
Das besondere Austrittsrecht nach § 188 Abs. 4 SGB V und die reguläre Kündigung nach § 175 Abs. 4 SGB V werden häufig verwechselt – obwohl sich Fristen und Nachweise unterscheiden.
So läuft es ab
Ihr Weg in wenigen Schritten
So gehen Sie beim Wechsel in fünf Schritten strukturiert vor – ohne unter Zeitdruck zu geraten.
Beihilfeanspruch und Status klären
Prüfen Sie, welcher Beihilfesatz für Sie gilt und ob Sie vor der Verbeamtung pflicht- oder freiwillig versichert waren. Davon hängt ab, welche Frist greift.
Privaten Tarif mit Beihilfe vorbereiten
Stimmen Sie beihilfekonformen Tarif und Annahmebedingungen vorab mit dem Versicherer ab – der private Vertrag muss spätestens greifen, wenn die gesetzliche Mitgliedschaft endet.
Hinweis der Krankenkasse abwarten und Frist notieren
Sobald die Ernennung vollzogen ist, schickt Ihnen Ihre Kasse eine Mitteilung zum Ende der Pflichtmitgliedschaft – erst mit deren Zugang beginnt die zweiwöchige Austrittsfrist des § 188 Abs. 4 SGB V.
Austritt oder Kündigung fristgerecht erklären
Erklären Sie den Austritt binnen zwei Wochen (bisher Pflichtversicherte) oder kündigen Sie regulär nach § 175 Abs. 4 SGB V (freiwillig Versicherte) – schriftlich und mit Nachweis.
Nahtlosen Übergang bestätigen
Lassen Sie sich Austritts- und Vertragsbeginn schriftlich bestätigen, damit der private Schutz lückenlos an das Ende der gesetzlichen Versicherung anschließt.
Entscheidungshilfe
Situation, Bedeutung und Handlung
Welche Frist für Sie gilt, hängt vor allem von Ihrem bisherigen Versicherungsstatus ab.
| Situation | Was das bedeutet | Handlung | Frist |
|---|---|---|---|
| Bisher gesetzlich pflichtversichert | Die Ernennung beendet Ihre Versicherungspflicht. Bleiben Sie untätig, setzt § 188 Abs. 4 SGB V die Mitgliedschaft automatisch als freiwillige fort. | Austritt binnen zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse erklären, wenn Sie in die PKV wechseln – vorher den privaten Schutz sichern. | 2 Wochen ab Kassen-Hinweis |
| Bereits freiwillig gesetzlich versichert | Der zweiwöchige Austritt steht Ihnen nicht offen – für freiwillige Mitglieder zählt allein der reguläre Kündigungsweg. | Kündigung nach § 175 Abs. 4 SGB V erklären; wirksam wird sie nur, wenn der Beleg der Anschlussversicherung rechtzeitig bei der Kasse liegt. | Ablauf des übernächsten Kalendermonats |
| Privater Vertrag noch nicht geklärt | Eine Kündigung ohne bestätigten PKV-Beginn kann zu einer Deckungslücke führen. | Erst den privaten Tarif mit Beihilfe verbindlich klären, dann austreten oder kündigen. | vor Austritt oder Kündigung |
| Vorerkrankungen vorhanden | Die Annahme im privaten Tarif kann von der Gesundheitsprüfung abhängen und Zeit kosten. | Früh prüfen lassen, damit die Klärung innerhalb der geltenden Frist abgeschlossen ist. | 6 Monate ab erstmaliger Ernennung |
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Bedarfscheck startenDie Zwei-Wochen-Frist: § 188 Abs. 4 SGB V im Detail
Waren Sie bis zur Ernennung gesetzlich pflichtversichert, verlieren Sie mit dem Statuswechsel die Versicherungspflicht – nicht aber die Mitgliedschaft. Das Gesetz führt sie als freiwillige Versicherung fort, damit niemand unbemerkt ohne Absicherung dasteht. Wer in den privaten Tarif wechseln will, muss diese Fortführung aktiv abwenden.
Dafür bleiben zwei Wochen, gerechnet ab dem Zugang des Hinweises, mit dem Ihre Kasse Sie über das Ende der Pflichtmitgliedschaft informiert. In dieser Zeit erklären Sie den Austritt und weisen nach, dass Sie anderweitig abgesichert sind – bei Beamtinnen und Beamten also über Beihilfe plus privaten Tarif.
Läuft die Frist ab, ist der Wechsel nicht verloren, aber vertagt: Sie sind dann freiwilliges Mitglied und kommen nur noch über die reguläre Kündigung heraus. Praktisch heißt das, den privaten Vertrag zu klären, bevor der Brief der Kasse im Postfach liegt.
- Frist: nur 2 Wochen ab dem Hinweis der Krankenkasse.
- Ohne Beleg der Anschluss-Absicherung wirkt der Austritt nicht — bei Beamtinnen und Beamten also Beihilfe plus privater Tarif.
- Frist verpasst? Automatische freiwillige Mitgliedschaft – der Wechsel verzögert sich.
Reguläre Kündigung nach § 175 Abs. 4 SGB V
Wer schon vor der Ernennung freiwillig versichert war, fällt nicht unter das Zwei-Wochen-Fenster – für ihn gilt der normale Kündigungsweg freiwilliger Mitglieder.
Wirksam wird die Kündigung zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gezählt ab dem Monat des Zugangs; und sie wirkt nur, wenn der Nachweis der Anschluss-Absicherung fristgerecht vorliegt. Ein Rechenbeispiel: Ihre Ernennung ist zum 1. August geplant. Geht Ihre Kündigung der Kasse im Mai zu, endet die Mitgliedschaft zum 31. Juli – der private Vertrag startet nahtlos am 1. August. Geht sie erst im Juni zu, endet sie zum 31. August: Einen Monat lang läuft der volle freiwillige Beitrag neben der Beihilfeberechtigung weiter, was die Kosten dieses Übergangs spürbar erhöht (PKV-Kosten für Lehrer).
Unabhängig davon endet eine freiwillige Mitgliedschaft ohnehin, sobald eine neue Pflichtmitgliedschaft beginnt (§ 191 SGB V). Ein außerordentliches Recht ist die Kündigung nach § 175 Abs. 4 SGB V ausdrücklich nicht – sie ist der reguläre Weg.
- Wirksam zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats
- Nachweis der Anschlussversicherung ist Wirksamkeitsvoraussetzung
- Reguläre Kündigung, kein außerordentliches Kündigungsrecht
Warum der private Schutz vor dem Austritt stehen sollte
In beiden Fällen ist der Nachweis einer anderweitigen Absicherung entscheidend. Erst wenn der private Tarif mit Beihilfe geklärt ist, lassen sich Austritt oder Kündigung sauber terminieren.
Wir stimmen den Beginn des privaten Vertrags so ab, dass er nahtlos an das Ende der gesetzlichen Versicherung anschließt. So vermeiden Sie eine Deckungslücke und müssen keine Frist unter Druck einhalten.
Öffnungsaktion für neu verbeamtete Personen
Die an der Öffnungsaktion beteiligten Versicherer nehmen neu verbeamtete Personen zu erleichterten Bedingungen in den beihilfekonformen Restkostentarif auf – den privaten Tarif, der die nach der Beihilfe verbleibenden Restkosten abdeckt. Niemand wird aus Risikogründen abgelehnt, Leistungsausschlüsse unterbleiben, und ein Zuschlag bleibt auf höchstens 30 Prozent begrenzt.
Das Fenster misst sechs Monate ab der erstmaligen Ernennung; gewahrt ist die Frist bereits mit der Antragstellung, nicht erst mit dem Versicherungsbeginn. Bei Lehrkräften läuft es in der Regel schon ab dem Referendariat. Wer im Widerruf gesetzlich versichert geblieben ist und danach auf Probe übernommen wird, bekommt ein weiteres Fenster.
Zwei Einschränkungen gehören dazu: Es handelt sich um eine Regel des Verbandes, nicht um ein Gesetz – eine Zusicherung für den Einzelfall ist damit nicht verbunden. Und bei pauschaler Beihilfe greift die Aktion nicht. Welche Bedingungen die beteiligten Versicherer im Einzelnen stellen, führt die private Krankenversicherung für verbeamtete Lehrer aus.
- Ein halbes Jahr, gerechnet ab der ersten Ernennung; eingereicht sein muss nur der Antrag.
- Keine Ablehnung aus Risikogründen, keine Leistungsausschlüsse, Zuschlag höchstens 30 Prozent.
- Verbandsregel, kein Gesetz – keine Zusicherung zu Annahme oder Konditionen.
- Bei pauschaler Beihilfe gilt die Aktion nicht.
FAQ
Häufige Fragen
Ist der Wechsel in die PKV bei Verbeamtung grundsätzlich möglich?
Ja. Mit der Ernennung werden Sie versicherungsfrei und beihilfeberechtigt: Der Dienstherr trägt einen Teil der Krankheitskosten, den Rest deckt ein beihilfekonformer Restkostentarif. Genau darauf ist die Beihilfe zugeschnitten. Ob der Wechsel zu Ihrer Situation passt, hängt von Bundesland, Familie und Gesundheit ab – die Fristen dafür stehen oben.
Wie ist man krankenversichert, wenn man verbeamtet ist?
Versicherungsfrei in der gesetzlichen Kasse – und damit vor einer Wahl: entweder Beihilfe plus beihilfekonformer Restkostentarif oder freiwillige gesetzliche Versicherung mit vollem Eigenbeitrag. Ein Versorgungswerk wie bei Ärztinnen oder Anwälten gibt es für die Krankenversicherung der Beamtinnen und Beamten nicht. Wie der private Weg aufgebaut ist, zeigt die private Krankenversicherung für verbeamtete Lehrer.
Endet meine gesetzliche Krankenversicherung mit der Verbeamtung automatisch?
Die Versicherungspflicht entfällt, die Mitgliedschaft endet aber nicht automatisch. Waren Sie pflichtversichert, läuft sie nach § 188 Abs. 4 SGB V als freiwillige Versicherung weiter, sofern Sie nicht binnen zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse den Austritt erklären.
Wie lang ist die Frist beim besonderen Austrittsrecht?
Zwei Wochen, gerechnet ab dem Tag, an dem Ihnen der Hinweis der Kasse zugeht. In diesem Fenster muss die Austrittserklärung vorliegen — zusammen mit dem Beleg, dass Sie anderweitig abgesichert sind.
Was gilt, wenn ich schon freiwillig versichert war?
Für Sie zählt nicht das kurze Austrittsfenster, sondern der normale Kündigungsweg: Die Kündigung nach § 175 Abs. 4 SGB V entfaltet ihre Wirkung erst mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats — und auch nur, wenn der Beleg der Anschluss-Absicherung rechtzeitig vorliegt.
Handelt es sich bei der Kündigung um ein Sonderrecht?
Nein. Die Kündigung freiwillig Versicherter nach § 175 Abs. 4 SGB V ist die reguläre gesetzliche Kündigungsmöglichkeit, kein außerordentliches Recht. Der Nachweis einer Anschlussversicherung ist Voraussetzung für die Wirksamkeit.
Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
Dann sind Sie freiwilliges Mitglied — der Wechsel ist damit nicht erledigt, sondern vertagt. Sie kommen anschließend über den regulären Kündigungsweg heraus, was den Übergang je nach Zugangsmonat um zwei bis drei Monate verschiebt.
Sollte ich zuerst kündigen oder zuerst die PKV klären?
Klären Sie erst den privaten Tarif mit Beihilfe. Der Nachweis einer Anschlussversicherung ist ohnehin nötig, und ein bestätigter Vertragsbeginn verhindert eine Deckungslücke. Erst danach erklären Sie Austritt oder Kündigung.
Gibt es eine Öffnungsaktion für neu verbeamtete Personen?
Ja: sechs Monate ab der erstmaligen Ernennung, wobei bereits die Antragstellung die Frist wahrt. Innerhalb des Fensters entfallen Ablehnung aus Risikogründen und Leistungsausschlüsse, der Zuschlag ist auf höchstens 30 Prozent begrenzt. Es ist eine Regel der beteiligten Versicherer, kein Gesetz; bei pauschaler Beihilfe gilt sie nicht. Eine Zusicherung für den Einzelfall ist damit nicht verbunden.
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