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Verbeamtete Lehrerin im Klassenzimmer – Beihilfe-Bemessungssatz nach Bundesland für die private Krankenversicherung

Ratgeber Beihilfe

Beihilfe für Lehrer nach Bundesland (2026)

Wie hoch Ihr Beihilfe-Bemessungssatz als verbeamteter Lehrer ausfällt, hängt vom Bundesland, von der Kinderzahl und teils vom Familienstand ab. Dieser Ratgeber ordnet alle 16 Länder ein – Grundsatz 50 Prozent, mehr ab dem zweiten Kind, Sonderregeln in Sachsen, Bremen und Hessen sowie die pauschale Beihilfe. Stand 2026.

Aktualisiert Juli 2026 · Lesezeit 12 Min.

Kurz beantwortet

Wie hoch ist die Beihilfe für Lehrer in meinem Bundesland?

Aktive verbeamtete Lehrer erhalten in den meisten Bundesländern 50 Prozent Beihilfe, ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind meist 70 Prozent. Sachsen zahlt bereits ab dem ersten Kind 70 und ab dem zweiten 90 Prozent; Bremen und Hessen rechnen in Fünf-Punkt-Stufen mit Zuschlag für Verheiratete. Maßgeblich ist das Landesrecht Ihres Dienstherrn (Stand 2026).

Im Video erklärt

Beihilfekonforme Krankenversicherung für Lehrer

In diesem kurzen Video erfahren Sie, was die Beihilfe für Lehrer bedeutet und wie die Kostenerstattung funktioniert.

Beihilfekonforme Krankenversicherung für Lehrer

Das Video erklärt, dass die Beihilfe mindestens 50 Prozent der Krankheitskosten über den Dienstherrn abdeckt und man dafür nur die Arztrechnung einreichen und die Erstattung abwarten muss.

Transkript lesen

Die Beihilfe bedeutet, dass im Krankheitsfall mindestens 50 Prozent der Kosten von meinem Dienstherrn übernommen werden, wodurch sich dann meine Beiträge und Kosten reduzieren.

Und alles, was ich dafür machen muss, ist, die Arztkosten – die Rechnung – einzureichen und dann die Rückerstattung abzuwarten.

Für wen

Für wen diese Seite ist

Dieser Ratgeber richtet sich an alle, die ihren Beihilfe-Bemessungssatz einordnen wollen, bevor sie die passende Restkostenversicherung wählen. Für die konkrete Tarifwahl gibt es eigene Leistungsseiten.

  • Verbeamtete Lehrer in jedem Bundesland

    Sie möchten wissen, welcher Bemessungssatz für Ihren Dienstherrn gilt und ab wann er steigt.

  • Lehrer mit Kindern

    Sie prüfen, ab welchem Kind sich Ihr Satz erhöht – in den meisten Ländern ab dem zweiten Kind, in Sachsen bereits ab dem ersten.

  • Verheiratete Lehrer in Bremen oder Hessen

    In diesen beiden Ländern hängt der Startsatz zusätzlich vom Familienstand ab; das Stufenmodell erklären wir gesondert.

  • Lehrerinnen und Lehrer vor dem Umzug oder Landeswechsel

    Sie wechseln den Dienstherrn und wollen wissen, wie sich Beihilfesatz und Restkostenanteil dadurch verändern.

Worum es geht

Diese Risiken sollten Sie kennen

Rund um den Beihilfesatz entstehen typische Missverständnisse. Diese Punkte sollten Sie kennen, bevor Sie Ihre Restkostenversicherung festlegen.

Der Satz ist nicht bundeseinheitlich

Verbeamtete Lehrer sind Landesbeamte. Der oft zitierte Wert von 50 beziehungsweise 70 Prozent ist nur der Referenzrahmen; jedes Land regelt Höhe, Stufen und Ausschlüsse in seiner eigenen Beihilfeverordnung. Maßgeblich ist immer das Recht Ihres Dienstherrn.

Kinderzahl und Familienstand werden übersehen

In den meisten Ländern steigt der Satz ab dem zweiten Kind auf 70 Prozent. Sachsen erhöht früher, Bremen und Hessen rechnen in Fünf-Punkt-Stufen mit Zuschlag für Verheiratete. Wer die Familiensituation nicht mitrechnet, bemisst die Restkostenquote falsch.

Leistungsausschlüsse in der Anwärterzeit

Mehrere Länder schließen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf – etwa Referendarinnen und Referendare – Zahnersatz, Inlays und Implantate von der Beihilfe aus. Ohne passenden Zahnbaustein bleibt diese Lücke offen.

So läuft es ab

Ihr Weg in wenigen Schritten

So bestimmen Sie Ihren Beihilfesatz und leiten daraus die passende beihilfekonforme Absicherung ab.

  1. Bundesland und Dienstherr feststellen

    Der Bemessungssatz richtet sich nach dem Land, das Sie verbeamtet hat. Bei Landeswechsel gilt das Recht des neuen Dienstherrn ab dem Wechsel.

  2. Kinderzahl berücksichtigen

    Zählen Sie Ihre berücksichtigungsfähigen Kinder. In den meisten Ländern steigt der Satz ab dem zweiten Kind auf 70 Prozent, in Sachsen bereits ab dem ersten Kind auf 70 Prozent.

  3. Familienstand prüfen (Bremen, Hessen)

    Nur in Bremen und Hessen erhöht die Ehe den Startsatz im Stufenmodell auf 55 Prozent. In allen anderen Ländern beeinflusst der Familienstand den Grundsatz nicht.

  4. Restkostenquote ableiten

    Aus dem Bemessungssatz ergibt sich der Anteil, den die private Krankenversicherung beihilfekonform abdecken muss – bei 50 Prozent Beihilfe also die verbleibenden 50 Prozent.

  5. Bedarfscheck nutzen

    Im kostenlosen Bedarfscheck geben Sie Bundesland, Familienstand und Kinder ein und sehen Ihren voraussichtlichen Satz. Auf Wunsch klären wir anschließend den passenden Restkostentarif.

Leistungen

Beihilfe-Bemessungssätze aller 16 Bundesländer (2026)

Beihilfe-Bemessungssätze aller 16 Bundesländer (2026) — Leistungsmerkmale je Tarifstufe
BundeslandOhne KindAb 1. KindAb 2. KindPauschale Beihilfe
Baden-Württemberg50 %50 %70 %seit 2023
Bayern50 %50 %70 %derzeit nicht
Berlin50 %50 %70 %seit 2020
Brandenburg50 %50 %70 %seit 2020
Bremen (Stufe)50 %55 %60 %seit 2019/2020
Hamburg50 %50 %70 %seit 2018
Hessen (Stufe)50 %55 %60 %derzeit nicht
Mecklenburg-Vorpommern50 %50 %70 %ab 05/2026
Niedersachsen50 %50 %70 %seit 2024
Nordrhein-Westfalen50 %50 %70 %derzeit nicht
Rheinland-Pfalz50 %50 %70 %derzeit nicht
Saarland50 %50 %70 %derzeit nicht
Sachsen50 %70 %90 %seit 2024
Sachsen-Anhalt50 %50 %70 %seit 2026
Schleswig-Holstein50 %50 %70 %eingeschränkt
Thüringen50 %50 %70 %seit 2020

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Bundesland anklicken für die Detailseite mit Bemessungssatz, pauschaler Beihilfe und Rechtsgrundlage. Bemessungssätze für aktive verbeamtete Lehrer, Stand 2026 · Sätze je Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Bremen und Hessen rechnen im 5-Punkt-Stufenmodell (Werte für Alleinstehende; Verheiratete starten bei 55 %, +5 Punkte je Kind, max. 70 %; Hessen stationär bis 85 %). Sachsen: 70 % ab dem 1., 90 % ab dem 2. Kind. Spalte „Pauschale Beihilfe“ = 50-%-Zuschuss zur freiwilligen GKV statt individueller Beihilfe. Maßgeblich ist stets das Landesrecht Ihres Dienstherrn.

Entscheidungshilfe

Situation, Bedeutung und Handlung

Ihre Situation entscheidet über den Bemessungssatz und die Restkostenquote. Diese Übersicht ordnet die häufigsten Fälle ein (Stand 2026, Landesrecht des Dienstherrn maßgeblich).

Entscheidungshilfe — Situation, was das bedeutet und welche Handlung sich empfiehlt
SituationWas das bedeutetHandlung
Aktiver Lehrer ohne Kinder in den meisten LändernDer Bemessungssatz beträgt 50 Prozent (Standardregel der Länder mit 50/70-Modell).Die private Krankenversicherung deckt die verbleibenden 50 Prozent beihilfekonform ab. Genauen Satz im Bedarfscheck prüfen.
Lehrer mit zwei oder mehr KindernIn den meisten Ländern steigt der Satz ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind auf 70 Prozent, in Sachsen auf 90 Prozent.Der Restkostenanteil sinkt entsprechend. Beihilfeberechtigung der Kinder mitprüfen.
Lehrer in Sachsen mit einem KindSachsen erhöht bereits ab dem ersten Kind auf 70 Prozent – früher als die übrigen Länder.Restkostenquote von 30 Prozent ansetzen und im Check bestätigen lassen.
Verheirateter Lehrer in Bremen oder HessenIm Fünf-Punkt-Stufenmodell starten Verheiratete bei 55 Prozent; je Kind kommen 5 Punkte hinzu (max. 70 Prozent).Startsatz und Stufen individuell durchrechnen – der Familienstand wirkt hier direkt auf den Satz.
Referendarin oder Referendar mit Zahnersatz-AusschlussMehrere Länder schließen in der Anwärterzeit Zahnersatz, Inlays und Implantate von der Beihilfe aus.Anwärter-Tarif mit Zahnbaustein prüfen, damit die Lücke geschlossen ist.
Freiwilliger Verbleib in der gesetzlichen KrankenversicherungMehrere Länder gewähren dann auf Antrag eine pauschale Beihilfe (50 Prozent zum GKV-Beitrag) statt der individuellen Beihilfe.Diese Wahl ist in der Regel unwiderruflich – vor der Entscheidung Vor- und Nachteile im Gespräch klären.

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Bereit für Ihren Beihilfesatz? Der kostenlose Bedarfscheck zeigt ihn in 15 Minuten — unverbindlich.

Bedarfscheck starten

So funktioniert der Beihilfe-Bemessungssatz

Die Beihilfe ist die eigenständige Krankenfürsorge des Dienstherrn für Beamtinnen und Beamte. Sie übernimmt einen festen prozentualen Anteil Ihrer beihilfefähigen Gesundheitskosten – den Bemessungssatz. Die verbleibende Differenz zu 100 Prozent versichern Sie beihilfekonform über die private Krankenversicherung.

Für aktive verbeamtete Lehrer beträgt der Bemessungssatz in den meisten Bundesländern 50 Prozent. Ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind steigt er in der Regel auf 70 Prozent. Weil verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer Landesbeamte sind, gilt jedoch nicht das Bundesrecht, sondern die Beihilfeverordnung des jeweiligen Landes. Höhe, Stufen und Leistungsausschlüsse können daher abweichen.

Drei Ländergruppen lassen sich unterscheiden: das verbreitete 50/70-Modell, das erweiterte Modell in Sachsen (50/70/90) und das Fünf-Punkt-Stufenmodell in Bremen und Hessen, bei dem zusätzlich der Familienstand zählt. Die folgenden Abschnitte ordnen alle 16 Länder ein (Stand 2026).

  • 50 Prozent Grundsatz für aktive Lehrer in den meisten Ländern.
  • 70 Prozent in der Regel ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind.
  • Sachsen: 70 Prozent schon ab dem ersten, 90 Prozent ab dem zweiten Kind.
  • Bremen und Hessen: Fünf-Punkt-Stufenmodell, Verheiratete starten bei 55 Prozent.
  • Maßgeblich ist stets das Landesrecht Ihres Dienstherrn (Stand 2026).

Standardmodell 50/70: die Mehrheit der Länder

In der größten Gruppe der Bundesländer gilt für aktive verbeamtete Lehrer das Modell 50/70: 50 Prozent Grundsatz, ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind 70 Prozent. Der Familienstand ändert am Grundsatz nichts. Dazu zählen Baden-Württemberg (§ 78 LBG BW i. V. m. BVO BW), Bayern (Art. 96 Abs. 3 BayBG i. V. m. BayBhV), Berlin (§ 76 LBG Bln i. V. m. LBhVO Bln), Brandenburg (§ 62 LBG Bbg), Hamburg (§ 80 HmbBG i. V. m. HmbBeihVO), Mecklenburg-Vorpommern (§ 80 LBG M-V i. V. m. BBhV), Niedersachsen (NBhVO), Nordrhein-Westfalen (BVO NRW), Rheinland-Pfalz (§ 66 LBG RLP i. V. m. BVO RLP), das Saarland (BhVO Saar), Sachsen-Anhalt (§ 3 BesVersEG LSA i. V. m. BBhV), Schleswig-Holstein (§ 80 LBG SH i. V. m. BhVO SH) und Thüringen (§ 72 ThürBG i. V. m. ThürBhV).

In Bayern, Nordrhein-Westfalen und Thüringen sind Wahlleistungen im Krankenhaus grundsätzlich beihilfefähig, in NRW mit Selbstbehalten. Berlin verbeamtet Lehrer seit 2023 wieder – auch dort gilt das 50/70-Modell. Der Restkostenanteil, den Ihre private Krankenversicherung abdeckt, beträgt in diesem Modell ohne Kinder 50 Prozent und ab dem zweiten Kind 30 Prozent (Stand 2026).

  • Ohne Kinder: 50 Prozent Beihilfe, 50 Prozent Restkosten.
  • Ab zwei Kindern: 70 Prozent Beihilfe, 30 Prozent Restkosten.
  • Der Familienstand ändert den Grundsatz in diesen Ländern nicht.

Sachsen: 50/70/90 – der höchste Satz für Familien

Sachsen weicht als einziges Land nach oben ab. Seit dem 1. Januar 2024 gilt für aktive Lehrer: 50 Prozent ohne Kind, 70 Prozent bereits ab dem ersten berücksichtigungsfähigen Kind und 90 Prozent ab dem zweiten Kind (§ 80 Abs. 2 SächsBG i. V. m. SächsBhVO). Für Familien mit zwei oder mehr Kindern ist das der höchste Bemessungssatz im Ländervergleich; die private Krankenversicherung deckt dann nur noch 10 Prozent Restkosten ab.

Zu beachten ist die Anwärterzeit: § 15 Abs. 2 SächsBhVO schließt für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf Zahnersatz, Inlays und Implantate von der Beihilfe aus. Für Referendarinnen und Referendare in Sachsen ist deshalb ein Anwärter-Tarif mit Zahnbaustein besonders wichtig (Stand 2026).

  • Ohne Kind: 50 Prozent Beihilfe.
  • Ab dem ersten Kind: 70 Prozent Beihilfe.
  • Ab dem zweiten Kind: 90 Prozent Beihilfe – nur 10 Prozent Restkosten.
  • Anwärterzeit: Zahnersatz/Inlays/Implantate ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 SächsBhVO).

Bremen und Hessen: das Fünf-Punkt-Stufenmodell

Bremen und Hessen rechnen nicht in 50/70-Sprüngen, sondern in Fünf-Punkt-Stufen, die zusätzlich vom Familienstand abhängen. Alleinstehende starten bei 50 Prozent, Verheiratete bei 55 Prozent. Je berücksichtigungsfähigem Kind kommen 5 Prozentpunkte hinzu, gedeckelt bei 70 Prozent. Für Alleinstehende bedeutet das: 50 Prozent ohne Kind, 55 Prozent mit einem Kind, 60 Prozent mit zwei Kindern. Für Verheiratete: 55 Prozent ohne Kind, 60 Prozent mit einem Kind, 65 Prozent mit zwei Kindern (Bremen: § 12 BremBVO; Hessen: § 15 HBeihVO).

In Hessen gibt es eine stationäre Besonderheit: Bei einem Krankenhausaufenthalt kommen im Rahmen der Regelung bis zu 15 Prozentpunkte hinzu (max. 85 Prozent). In Bremen sind für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf Zahnersatz, Implantate und Inlays ausgeschlossen beziehungsweise mit einer Dreijahres-Wartezeit belegt – auch hier ist der Zahnbaustein in der Anwärterzeit ein Thema. Weil der Familienstand hier direkt auf den Satz wirkt, sollten Verheiratete in Bremen und Hessen ihre Stufe individuell durchrechnen (Stand 2026).

  • Alleinstehend: Start 50 Prozent, +5 Punkte je Kind, max. 70 Prozent.
  • Verheiratet: Start 55 Prozent, +5 Punkte je Kind, max. 70 Prozent.
  • Hessen stationär: bis zu +15 Punkte (max. 85 Prozent).
  • Bremen Anwärterzeit: Zahnersatz/Implantate/Inlays ausgeschlossen bzw. Dreijahres-Wartezeit.

Pauschale Beihilfe: der Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung

Neben der individuellen Beihilfe bieten mehrere Länder eine pauschale Beihilfe an: Wer sich freiwillig gesetzlich versichert, erhält auf Antrag einen Zuschuss von 50 Prozent zum GKV-Beitrag. Diese Wahl ist in der Regel unwiderruflich und schließt die individuelle Beihilfe aus. Ob sie sich lohnt, hängt vom Bundesland und Ihrer persönlichen Situation ab.

Anbieter der pauschalen Beihilfe sind unter anderem Hamburg (Vorreiter seit 2018), Bremen, Berlin, Brandenburg, Thüringen (jeweils seit 2019/2020), Baden-Württemberg (seit 2023), Niedersachsen und Sachsen (seit 2024), Sachsen-Anhalt (seit 2026) sowie Mecklenburg-Vorpommern (ab 1. Mai 2026). Schleswig-Holstein bietet den GKV-Zuschuss nur eingeschränkt (Härtefälle/Bestand). Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und das Saarland gewähren derzeit keine pauschale Beihilfe; in Rheinland-Pfalz sieht der Koalitionsvertrag von 2026 allerdings eine schrittweise Einführung vor. Details finden Sie in unserem Ratgeber zum Hamburger Modell (Stand 2026).

  • 50 Prozent Zuschuss zum GKV-Beitrag statt individueller Beihilfe.
  • Die Wahl ist in der Regel unwiderruflich.
  • Verfügbar in vielen, aber nicht allen Ländern – Bayern, Hessen, NRW und Saarland derzeit nicht.
  • Ob sie sich lohnt, hängt von Land und persönlicher Situation ab.

Zahnersatz-Ausschluss in der Anwärterzeit: diese Länder betrifft es

Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf – dazu zählen Referendarinnen und Referendare – schließen mehrere Länder Zahnersatz, Inlays und Implantate von der individuellen Beihilfe aus oder belegen sie mit einer Wartezeit. Betroffen sind unter anderem Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, das Saarland und Sachsen. In Hessen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen ist Zahnersatz dagegen auch in der Anwärterzeit beihilfefähig.

Für alle betroffenen Länder gilt: Ein Anwärter-Tarif mit Zahnbaustein schließt diese Lücke, solange die Beihilfe nicht leistet. Prüfen Sie den Punkt vor dem Vorbereitungsdienst, damit im Bedarfsfall kein hoher Eigenanteil bleibt (Stand 2026, jeweiliges Landesrecht maßgeblich).

  • Ausschluss bzw. Wartezeit u. a. in Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland und Sachsen.
  • Zahnersatz auch in der Anwärterzeit beihilfefähig u. a. in Hessen, NRW und Thüringen.
  • Anwärter-Tarif mit Zahnbaustein schließt die Lücke.

FAQ

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Beihilfe für Lehrer in den meisten Bundesländern?

Für aktive verbeamtete Lehrer gilt in den meisten Ländern das Modell 50/70: 50 Prozent Bemessungssatz ohne Kinder, ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind 70 Prozent. Weil verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer Landesbeamte sind, ist immer das Landesrecht Ihres Dienstherrn maßgeblich. Ihren genauen Satz ermitteln Sie im Bedarfscheck (Stand 2026).

In welchem Bundesland ist die Beihilfe für Familien am höchsten?

In Sachsen: Dort steigt der Bemessungssatz bereits ab dem ersten berücksichtigungsfähigen Kind auf 70 Prozent und ab dem zweiten Kind auf 90 Prozent (§ 80 Abs. 2 SächsBG i. V. m. SächsBhVO, seit 2024). Für Familien mit zwei oder mehr Kindern ist das der höchste Satz im Ländervergleich; die private Krankenversicherung deckt dann nur noch 10 Prozent Restkosten ab (Stand 2026).

Wann bekomme ich 70 Prozent Beihilfe?

In den meisten Bundesländern steigt der Beihilfe-Bemessungssatz ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind von 50 auf 70 Prozent. Eine Ausnahme ist Sachsen: Dort gilt der Sonderweg, dass bereits ab dem ersten berücksichtigungsfähigen Kind 70 Prozent erreicht werden (§ 80 Abs. 2 SächsBG i. V. m. SächsBhVO). Maßgeblich ist das Landesrecht Ihres Dienstherrn (Stand 2026).

Wer bekommt 90 Prozent Beihilfe?

90 Prozent Beihilfe erreichen ausschließlich Lehrer in Sachsen mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern (§ 80 Abs. 2 SächsBG i. V. m. SächsBhVO, seit 2024). In allen anderen Bundesländern liegt der höchste Bemessungssatz für aktive Lehrer bei 70 Prozent; auch Versorgungsempfänger erhalten dort in der Regel 70 Prozent. Ein Anspruch auf 90 Prozent besteht damit nur auf dem sächsischen Weg (Stand 2026).

Wie funktioniert das Stufenmodell in Bremen und Hessen?

Bremen und Hessen rechnen in Fünf-Punkt-Stufen, die zusätzlich vom Familienstand abhängen. Alleinstehende starten bei 50 Prozent, Verheiratete bei 55 Prozent; je berücksichtigungsfähigem Kind kommen 5 Prozentpunkte hinzu, gedeckelt bei 70 Prozent. In Hessen kommen bei einem Krankenhausaufenthalt bis zu 15 Prozentpunkte hinzu (max. 85 Prozent). Rechtsgrundlage: § 12 BremBVO bzw. § 15 HBeihVO (Stand 2026).

Ändert der Familienstand meinen Beihilfesatz?

Nur in Bremen und Hessen: Dort erhöht die Ehe den Startsatz im Stufenmodell von 50 auf 55 Prozent. In allen übrigen Bundesländern beeinflusst der Familienstand den Grundsatz nicht; dort zählt für die Erhöhung allein die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder (Stand 2026).

Was ist die pauschale Beihilfe und in welchen Ländern gibt es sie?

Die pauschale Beihilfe ist ein Zuschuss von 50 Prozent zum Beitrag der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung, den mehrere Länder auf Antrag statt der individuellen Beihilfe zahlen. Anbieter sind unter anderem Hamburg, Bremen, Berlin, Brandenburg, Thüringen, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und – ab Mai 2026 – Mecklenburg-Vorpommern. Bayern, Hessen, NRW und das Saarland bieten sie derzeit nicht. Die Wahl ist in der Regel unwiderruflich (Stand 2026).

Bekomme ich als Referendarin oder Referendar Zahnersatz von der Beihilfe?

Das hängt vom Land ab. Mehrere Länder – unter anderem Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, das Saarland und Sachsen – schließen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf Zahnersatz, Inlays und Implantate aus oder belegen sie mit einer Wartezeit. In Hessen, NRW und Thüringen ist Zahnersatz dagegen auch in der Anwärterzeit beihilfefähig. Wo ein Ausschluss gilt, schließt ein Anwärter-Tarif mit Zahnbaustein die Lücke (Stand 2026).

Was passiert mit meinem Beihilfesatz, wenn ich das Bundesland wechsle?

Beihilfe richtet sich nach dem Land, das Sie verbeamtet hat. Wechseln Sie den Dienstherrn, gilt ab dem Wechsel das Beihilferecht des neuen Landes – Höhe, Stufen und Leistungsausschlüsse können sich dadurch ändern. Prüfen Sie den neuen Satz und die Restkostenquote am besten vor dem Wechsel im Bedarfscheck (Stand 2026).

Ihren Beihilfesatz kennen – in wenigen Minuten

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