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Verbeamtete Lehrerin vor der Entscheidung zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung

Entscheidung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

PKV oder GKV für verbeamtete Lehrer?

Als verbeamteter Lehrer auf Probe oder Lebenszeit sind Sie beihilfeberechtigt. Ob die beihilfekonforme private Krankenversicherung oder der Verbleib in der gesetzlichen Kasse besser passt, hängt von Bundesland, Familiensituation und Gesundheit ab. Dieser Ratgeber ordnet die Kriterien für die dauerhafte Verbeamtung von Lehrern sachlich ein – nicht nur für das Referendariat.

Aktualisiert Juli 2026 · Lesezeit 9 Min.

Kurz beantwortet

Sollten sich verbeamtete Lehrer gesetzlich oder privat krankenversichern?

Für beihilfeberechtigte verbeamtete Lehrer ist die beihilfekonforme private Krankenversicherung meist der schlüssigere Weg: Die Beihilfe des Dienstherrn trägt in den meisten Ländern 50 Prozent der Kosten, ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind oft 70 Prozent, die PKV deckt beihilfekonform nur die Restkosten. In der gesetzlichen Kasse zahlen Beamtinnen und Beamte den Beitrag ohne Arbeitgeberzuschuss voll selbst und können die individuelle Beihilfe nicht nutzen – außer in Ländern mit pauschaler Beihilfe. Verbeamtete Lehrer sind fast immer Landesbeamte, deshalb ist die Landesbeihilfe maßgeblich. Stand 2026, unter Vorbehalt des Landesrechts.

Für wen

Für wen diese Seite ist

Dieser Ratgeber richtet sich an dauerhaft verbeamtete Lehrer, die ihren Krankenversicherungsweg grundsätzlich klären oder überprüfen. Für Referendarinnen und Referendare sowie angestellte Lehrer gibt es eigene Seiten.

  • Verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer auf Probe oder Lebenszeit

    Sie sind beihilfeberechtigt und entscheiden, ob eine beihilfekonforme private Restkostenversicherung oder der Verbleib in der gesetzlichen Kasse besser zu Ihrer Lage passt.

  • Lehrer, die aus dem Referendariat übernommen werden

    Mit der Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Probe ändert sich der Rahmen: aus Anwärter-Konditionen wird ein regulärer Beamtentarif. Jetzt lohnt der grundsätzliche Blick auf den Versicherungsweg.

  • Verbeamtete Lehrer mit Familie

    Bei Ehepartner und Kindern wiegen die Kriterien anders – von der beitragsfreien Familienversicherung in der Kasse bis zum eigenen Bemessungssatz je Kind in der Beihilfe.

  • Bislang gesetzlich versicherte Beamtinnen und Beamte

    Sie sind freiwillig gesetzlich versichert und fragen sich, ob Sie mit pauschaler Beihilfe in der Kasse bleiben oder über das besondere Austrittsrecht nach § 188 Absatz 4 SGB V in die PKV wechseln sollten.

Worum es geht

Diese Risiken sollten Sie kennen

Die Wahl des Versicherungswegs wirkt über die gesamte Dienstzeit und in den Ruhestand hinein. Diese Punkte übersehen verbeamtete Lehrer besonders häufig.

Beihilfe und gesetzliche Kasse passen rechnerisch nicht zusammen

Anders als Angestellte erhalten Beamtinnen und Beamte keinen klassischen Arbeitgeberzuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung (Hintergrund § 257 SGB V). Wer freiwillig in der Kasse bleibt, zahlt den Beitrag ohne Zuschuss und kann die individuelle Beihilfe nicht mit GKV-Leistungen kombinieren – der Vorteil des Dienstherrn verpufft weitgehend. Ausnahme ist die pauschale Beihilfe.

Landesbeihilfe wird mit der Bundesregel verwechselt

Verbeamtete Lehrer sind fast immer Landesbeamte. Maßgeblich ist deshalb die Beihilfe des jeweiligen Bundeslandes, nicht die Bundesbeihilfeverordnung. Bemessungssätze und Sonderregeln weichen ab – Sachsen zahlt etwa schon ab dem ersten berücksichtigungsfähigen Kind mehr, Bremen und Hessen nutzen ein Stufenmodell.

Die pauschale Beihilfe ist meist unwiderruflich

In Ländern mit pauschaler Beihilfe können Sie freiwillig gesetzlich versichert bleiben und sich den Beitrag hälftig bezuschussen lassen. Diese Wahl ist in der Regel unwiderruflich und schließt die individuelle Beihilfe dauerhaft aus – eine Festlegung für die gesamte Laufbahn, die vorher durchgerechnet gehört.

So läuft es ab

Ihr Weg in wenigen Schritten

So klären Sie den Versicherungsweg strukturiert – vom Beihilfesatz über die Länder-Besonderheiten bis zur passenden Absicherung der Familie.

  1. Beihilfesatz über das Bundesland bestimmen

    Wir ermitteln über Bundesland, Dienstherr und Familiensituation Ihren Bemessungssatz. Referenzwert ist 50 Prozent für aktive Beamte, ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind oft 70 Prozent – die Länder weichen ab, in Sachsen bis 90 Prozent (Stand 2026).

  2. Pauschale Beihilfe im eigenen Land prüfen

    Wir klären, ob Ihr Land die pauschale Beihilfe anbietet. Sie zahlt einen hälftigen Zuschuss zum Beitrag einer gesetzlichen oder privaten Vollversicherung und macht den Verbleib in der Kasse rechnerisch erst tragfähig – ist aber in den meisten Ländern unwiderruflich.

  3. Familie und Gesundheit gewichten

    Wir beziehen Ehepartner, Kinder und mögliche Vorerkrankungen ein. In der Kasse können Angehörige unter Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert sein; in der PKV wird jedes Kind eigenständig versichert, über die Beihilfe aber anteilig getragen.

  4. Restkostentarif und Bausteine abstimmen

    Fällt die Wahl auf die private Absicherung, stimmen wir eine beihilfekonforme Leistungslinie (S, M oder L) auf Ihren Bemessungssatz ab und ergänzen Bausteine für Zahnersatz oder Wahlleistungen dort, wo Beihilfe und Grundtarif eine Lücke lassen.

  5. Ruhestand und Länderwechsel mitdenken

    Wir berücksichtigen, wie sich Ihre Wahl im Ruhestand und bei einer möglichen Versetzung auswirkt – denn der einmal gewählte Weg lässt sich meist nicht zurücknehmen. Ein bestehender gesetzlicher Schutz wird bei Wechsel über § 188 Absatz 4 SGB V beendet.

Entscheidungshilfe

Situation, Bedeutung und Handlung

Welche Situation für welchen Weg spricht – als schnelle Orientierung. Maßgeblich bleibt Ihre individuelle Prüfung nach Landesrecht.

Entscheidungshilfe — Situation, was das bedeutet und welche Handlung sich empfiehlt
SituationWas das bedeutetHandlung
Bundesland ohne pauschale BeihilfeIn der gesetzlichen Kasse tragen Sie den Beitrag ohne Arbeitgeberzuschuss voll selbst; die individuelle Beihilfe wirkt nur auf Restkosten einer privaten Absicherung.Die beihilfekonforme PKV prüfen und den Restkostentarif auf Ihren Bemessungssatz abstimmen. Genauen Satz im Bedarfscheck klären.
Bundesland mit pauschaler BeihilfeDer Dienstherr zahlt einen hälftigen Zuschuss zum Beitrag einer gesetzlichen oder privaten Vollversicherung. Der Verbleib in der Kasse kann dadurch tragfähig werden. Die Wahl ist meist unwiderruflich und schließt die individuelle Beihilfe aus.Beide Wege vor der Entscheidung gegenrechnen lassen, weil die Festlegung dauerhaft bindet.
Familie mit mehreren Kindern oder nicht erwerbstätigem PartnerIn der gesetzlichen Kasse sind Angehörige unter Voraussetzungen beitragsfrei familienversichert; in der PKV wird jedes Kind eigenständig versichert, über die Beihilfe aber anteilig getragen. Ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind steigt der Bemessungssatz.Die Gesamtsituation des Haushalts einbeziehen und Beihilfesätze für Kinder und Ehepartner mitberücksichtigen.
Vorerkrankungen vorhandenDie private Krankenversicherung prüft den Gesundheitszustand; je nach Befund sind Zuschläge oder Ausschlüsse möglich. Die gesetzliche Kasse nimmt ohne Gesundheitsprüfung auf.Eine anonyme Risikovoranfrage stellen lassen, bevor Sie sich festlegen; in Ländern mit pauschaler Beihilfe kann der GKV-Verbleib die planbarere Wahl sein.
Versetzung in ein anderes Bundesland ist möglichNicht jedes Land bietet die pauschale Beihilfe, und die einmal getroffene Wahl wirkt in der Regel fort. Ein späterer Wechsel kann Ihre Absicherung anders stellen als erwartet.Vor der Entscheidung klären, welche Regelung im möglichen Zielland gilt und wie sich Ihre Wahl dort auswirkt.

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Warum die gesetzliche Kasse für verbeamtete Lehrer selten passt

Angestellte erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Für Beamtinnen und Beamte gilt das nicht: Einen klassischen Arbeitgeberzuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung gibt es nicht (Hintergrund § 257 SGB V). Wer sich als verbeamteter Lehrer freiwillig gesetzlich versichert, trägt den Beitrag ohne diesen Zuschuss in voller Höhe selbst.

Hinzu kommt: Die individuelle Beihilfe und die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung lassen sich nicht kombinieren. Der Vorteil des Beihilfeanspruchs – dass der Dienstherr einen festen Anteil Ihrer Kosten übernimmt – verpufft dann weitgehend. Deshalb ergänzen die meisten verbeamteten Lehrer ihre Beihilfe durch eine beihilfekonforme private Restkostenversicherung, die genau den offen bleibenden Anteil abdeckt.

  • Kein klassischer Arbeitgeberzuschuss zur GKV für Beamtinnen und Beamte.
  • Individuelle Beihilfe und GKV-Leistungen sind nicht kombinierbar.
  • Die PKV übernimmt beihilfekonform nur die verbleibende Differenz – meist rund 50 Prozent, mit weiteren Kindern weniger.

Warum für Lehrerinnen und Lehrer die Landesbeihilfe zählt – nicht die Bundesregel

Verbeamtete Lehrer bilden die größte Gruppe unter den Beamtinnen und Beamten und sind fast immer Landesbeamte. Maßgeblich ist deshalb die Beihilfe des jeweiligen Bundeslandes, nicht die Bundesbeihilfeverordnung. Als Referenzwert gilt ein Bemessungssatz von 50 Prozent für aktive Beamte, ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind häufig 70 Prozent – doch die Länder regeln das teils abweichend.

Sachsen zahlt bereits ab dem ersten berücksichtigungsfähigen Kind 70 Prozent und ab dem zweiten 90 Prozent; Bremen und Hessen nutzen ein Stufenmodell mit +5 Prozentpunkten je Kind, bei dem Verheiratete höher starten. Auch Besonderheiten bei Zahnersatz oder Wahlleistungen unterscheiden sich je Land. Welcher Satz und welche Regeln für Sie gelten, klären wir anhand Ihres Bundeslandes (Stand 2026, unter Vorbehalt des Landesrechts).

  • Verbeamtete Lehrer sind fast immer Landesbeamte – die Landesbeihilfe ist maßgeblich.
  • Referenzwert: 50 Prozent, ab dem zweiten Kind oft 70 Prozent; Sachsen ab dem ersten Kind 70, ab dem zweiten 90 Prozent.
  • Bremen und Hessen rechnen in 5-Punkt-Stufen; Verheiratete starten dort höher.

Wann die gesetzliche Kasse trotzdem sinnvoll bleibt: pauschale Beihilfe

Mehrere Länder bieten die pauschale Beihilfe an – teils Hamburger Modell genannt, weil Hamburg sie 2018 als erstes Land eingeführt hat. Dabei zahlt der Dienstherr einen hälftigen Zuschuss zum Beitrag einer frei gewählten gesetzlichen oder privaten Krankenvollversicherung, ähnlich einem Arbeitgeberzuschuss. Das macht den Verbleib in der gesetzlichen Kasse rechnerisch erst tragfähig und kann für Familien mit beitragsfrei mitversicherbaren Angehörigen oder bei Vorerkrankungen die planbarere Wahl sein.

Die pauschale Beihilfe ist in den meisten Ländern unwiderruflich: Wer sie wählt, verzichtet dauerhaft auf die individuelle, auf Restkosten bezogene Beihilfe. Verfügbar ist sie nach aktuellem Stand unter anderem in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen; Mecklenburg-Vorpommern ist zum 1. Mai 2026 hinzugekommen. Schleswig-Holstein kennt nur eine eingeschränkte Variante ohne allgemeines Wahlrecht. Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und das Saarland bieten das Modell bislang nicht an. Ob es sich für Sie lohnt, sollte vor der Festlegung gegengerechnet werden (Stand 2026).

  • Pauschale Beihilfe vorhanden: Verbleib in der Kasse wird rechnerisch attraktiver, besonders bei Familie oder Vorerkrankung.
  • Keine oder nur eingeschränkte pauschale Beihilfe: die private Restkostenabsicherung ist meist der schlüssigere Weg.
  • Die Festlegung ist in den meisten Ländern unwiderruflich – deshalb vorher beide Wege prüfen.

FAQ

Häufige Fragen

Sollten sich verbeamtete Lehrer gesetzlich oder privat versichern?

Für beihilfeberechtigte verbeamtete Lehrer ist die beihilfekonforme private Krankenversicherung meist der schlüssigere Weg. Die Beihilfe trägt in den meisten Ländern 50 Prozent der Kosten, ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind oft 70 Prozent, die PKV deckt nur die Restkosten. In der gesetzlichen Kasse zahlen Sie den Beitrag ohne Arbeitgeberzuschuss voll selbst und können die individuelle Beihilfe nicht nutzen – außer in Ländern mit pauschaler Beihilfe. Ihren konkreten Satz ordnet der Bedarfscheck ein.

Wie hoch ist die Beihilfe für verbeamtete Lehrer?

Als Referenzwert gilt: Für aktive Beamtinnen und Beamte beträgt der Bemessungssatz 50 Prozent, ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind häufig 70 Prozent. Verbeamtete Lehrer sind jedoch Landesbeamte – die Bundesländer regeln Sätze und Besonderheiten teils abweichend, in Sachsen etwa 70 Prozent schon ab dem ersten und 90 Prozent ab dem zweiten Kind. Ihren konkreten Satz ermitteln Sie im Bedarfscheck oder im persönlichen Gespräch (Stand 2026).

Kann ich als verbeamteter Lehrer in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben?

Grundsätzlich ja, in der Regel aber unwirtschaftlicher: Es gibt keinen klassischen Arbeitgeberzuschuss zur GKV für Beamtinnen und Beamte, und die individuelle Beihilfe lässt sich nicht mit GKV-Leistungen kombinieren. Mehrere Länder zahlen jedoch auf Antrag eine pauschale Beihilfe – 50 Prozent zum GKV-Beitrag; diese Wahl ist meist unwiderruflich. Ob sich das lohnt, hängt vom Bundesland und Ihrer Situation ab.

Was ist die pauschale Beihilfe und in welchen Ländern gibt es sie?

Die pauschale Beihilfe ist ein hälftiger Zuschuss des Dienstherrn zum Beitrag einer frei gewählten gesetzlichen oder privaten Krankenvollversicherung. Hamburg hat sie 2018 als erstes Land eingeführt. Nach aktuellem Stand bieten sie unter anderem Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen an; Mecklenburg-Vorpommern ist zum 1. Mai 2026 hinzugekommen. Schleswig-Holstein hat nur eine eingeschränkte Variante ohne allgemeines Wahlrecht. Bayern, Hessen, NRW, Rheinland-Pfalz und das Saarland kennen das Modell bislang nicht. Die Wahl ist meist unwiderruflich.

Wie werden Ehepartner und Kinder abgesichert?

Ehepartner und Kinder können eigenständig beihilfeberechtigt sein; dann erhalten sie einen eigenen Bemessungssatz und eine eigene beihilfekonforme Restkostenabsicherung. In der gesetzlichen Kasse sind Angehörige unter Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert, in der PKV wird jedes Kind eigenständig versichert, über die Beihilfe aber anteilig getragen. Ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind steigt der Bemessungssatz des Lehrers.

Was ändert sich beim Wechsel von der GKV in die PKV mit der Verbeamtung?

Mit der Verbeamtung entsteht der Beihilfeanspruch. Wer bislang gesetzlich versichert ist und in die private Absicherung wechseln möchte, beendet den gesetzlichen Schutz über das besondere Austrittsrecht nach § 188 Absatz 4 SGB V, sobald ein anderweitiger Anspruch – hier die beihilfekonforme PKV – nachgewiesen ist. Wir stimmen Gesundheitsprüfung, Antrag und Austritt zeitlich aufeinander ab, damit kein Tag ohne Schutz entsteht. Alterungsrückstellungen und Gesundheitszustand sollten dabei einbezogen werden.

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