
Ratgeber · Beihilfe
Pauschale Beihilfe (Hamburger Modell): Für wen sich der GKV-Zuschuss lohnt
Statt der klassischen Beihilfe auf Ihre Restkosten übernimmt der Dienstherr im Hamburger Modell die Hälfte Ihres Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung. Die Wahl ist in der Regel unwiderruflich – und damit eine Entscheidung, die sich vor der Unterschrift durchrechnen lässt.
Aktualisiert Juli 2026 · Lesezeit 8 Min.
Kurz beantwortet
Für wen lohnt sich die pauschale Beihilfe im Hamburger Modell?
Die pauschale Beihilfe eignet sich vor allem für gesetzlich versicherte Beamtinnen und Beamte, für Familien mit beitragsfrei mitversicherbaren Angehörigen und bei Vorerkrankungen. Statt der klassischen Restkostenbeihilfe übernimmt der Dienstherr 50 Prozent des GKV-Beitrags. Die Wahl ist in der Regel unwiderruflich; deshalb sollte sie vorher durchgerechnet werden.
Für wen
Für wen diese Seite ist
Dieser Ratgeber richtet sich an verbeamtete und angehende Lehrer, die vor der Weichenstellung zwischen individueller Beihilfe mit privater Restkostenversicherung und dem Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung stehen.
Bereits gesetzlich versicherte Beamtinnen und Beamte
Sie sind freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und tragen den Beitrag bislang allein. Die pauschale Beihilfe kann den Dienstherrn zur Hälfte beteiligen – sofern Ihr Land sie anbietet.
Neu verbeamtete Lehrer vor der Wahl
Sie stehen am Anfang der Laufbahn und entscheiden erstmals über Ihren Krankenversicherungsweg. Die Wahl zwischen individueller und pauschaler Beihilfe wirkt für die gesamte Dienstzeit und darüber hinaus.
Beamtinnen und Beamte mit Vorerkrankungen
Wenn eine private Krankenversicherung nur mit Zuschlag oder Ausschluss möglich wäre, kann der Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung mit hälftigem Zuschuss eine tragfähige Alternative sein.
Lehrerinnen und Lehrer mit Familie
Kinder und nicht erwerbstätige Partnerinnen und Partner sind in der gesetzlichen Krankenversicherung häufig beitragsfrei mitversichert. Das verändert die Rechnung gegenüber der privaten Restkostenversicherung deutlich.
Worum es geht
Diese Risiken sollten Sie kennen
Die pauschale Beihilfe klingt nach einer einfachen Zuschuss-Frage, greift aber tief in die Struktur Ihrer Absicherung ein. Diese Punkte werden am häufigsten unterschätzt.
Die Wahl ist in der Regel unwiderruflich
In den meisten Ländern verzichten Sie mit dem Antrag dauerhaft auf die individuelle Beihilfe – so etwa in Baden-Württemberg (§ 78a LBG BW), Hamburg (§ 80 HmbBG) oder Sachsen (§ 80a SächsBG). Eine spätere Rückkehr zur klassischen Restkostenbeihilfe ist dann nicht mehr vorgesehen. Deshalb sollte vor der Unterschrift feststehen, dass das Modell zu Ihrer Lebensplanung passt.
Der individuelle Beihilfeanspruch entfällt
Mit der pauschalen Beihilfe erhalten Sie nicht mehr 50 Prozent auf einzelne Arzt-, Zahn- oder Krankenhausrechnungen erstattet, sondern nur noch den hälftigen Zuschuss zum Beitrag. Alle Leistungen laufen dann über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung – mit deren Grenzen etwa bei Zahnersatz, Heilmitteln oder Wahlleistungen im Krankenhaus.
Ein Länderwechsel kann die Rechnung verändern
Nicht jedes Bundesland kennt die pauschale Beihilfe, und die Ausgestaltung unterscheidet sich. Wer in ein Land ohne dieses Modell versetzt wird – etwa Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz oder das Saarland –, sollte vorab wissen, welcher Anspruch dort besteht und wie der einmal gewählte Weg fortwirkt.
So läuft es ab
Ihr Weg in wenigen Schritten
So gehen wir mit Ihnen die Entscheidung durch – ergebnisoffen und auf Basis Ihres Bundeslandes und Ihrer persönlichen Lage.
Bedarfscheck ausfüllen
Sie starten den kostenlosen Bedarfscheck und geben Bundesland, Status und Familiensituation an. So kennen wir Ihren Beihilfesatz und wissen, ob Ihr Land die pauschale Beihilfe überhaupt anbietet.
Beide Wege gegenüberstellen
Wir stellen die individuelle Beihilfe mit privater Restkostenversicherung dem hälftigen Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber – mit Blick auf Beitrag, Leistungsumfang und die Absicherung Ihrer Familie.
Gesundheit und Vorerkrankungen einordnen
Wir klären, ob eine private Krankenversicherung für Sie ohne Einschränkung möglich wäre oder ob Zuschläge zu erwarten sind. Bei Vorerkrankungen kann eine anonyme Risikovoranfrage die Grundlage schaffen.
Länderwechsel und Ruhestand mitdenken
Wir berücksichtigen, ob eine Versetzung in ein anderes Land realistisch ist und wie sich Ihre Wahl im Ruhestand auswirkt – denn der einmal gewählte Weg lässt sich später meist nicht zurücknehmen.
Entscheidung vorbereiten
Sie erhalten eine nachvollziehbare Grundlage für Ihre Wahl. Die Entscheidung treffen Sie – wir sorgen dafür, dass Sie die Folgen der unwiderruflichen Festlegung vorher kennen.
Entscheidungshilfe
Situation, Bedeutung und Handlung
Ob sich die pauschale Beihilfe eignet, entscheidet Ihre Ausgangslage. Diese Übersicht ordnet die häufigsten Situationen ein (Rechtsstand 2026, Details nach Landesrecht).
| Situation | Was das bedeutet | Handlung |
|---|---|---|
| Sie sind bereits freiwillig gesetzlich versichert | Bislang tragen Sie den GKV-Beitrag allein. Bietet Ihr Land die pauschale Beihilfe, beteiligt sich der Dienstherr zur Hälfte, ohne dass Sie den Versicherungsweg wechseln müssen. | Prüfen lassen, ob Ihr Land die pauschale Beihilfe kennt und welche Antragsfrist gilt. Wir gleichen das mit Ihrem Landesrecht ab. |
| Eine private Krankenversicherung wäre nur mit Zuschlag möglich | Bei Vorerkrankungen kann die private Restkostenversicherung teurer werden oder Ausschlüsse enthalten. Der hälftige Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung kann dann die planbarere Lösung sein. | Vor der Wahl eine anonyme Risikovoranfrage in Betracht ziehen, um beide Wege realistisch zu vergleichen. |
| Sie haben Kinder oder eine nicht erwerbstätige Partnerin bzw. einen Partner | In der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Familienversicherung häufig beitragsfrei. Das kann die pauschale Beihilfe gegenüber mehreren privaten Restkostenverträgen attraktiver machen. | Familiensituation im Bedarfscheck angeben, damit die Rechnung den gesamten Haushalt abbildet. |
| Ein Wechsel in ein anderes Bundesland ist möglich | Nicht jedes Land bietet die pauschale Beihilfe, und die einmal getroffene Wahl wirkt in der Regel fort. Ein späterer Wechsel kann Ihre Absicherung anders stellen als erwartet. | Vor der Entscheidung klären, welche Regelung im möglichen Zielland gilt und wie sich Ihre Wahl dort auswirkt. |
| Sie erwägen den Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung | Wer verbeamtet wird, könnte grundsätzlich in die private Krankenversicherung wechseln. Mit der pauschalen Beihilfe bleiben Sie gesetzlich versichert und lassen sich den Beitrag hälftig bezuschussen. | Den Verzicht auf die individuelle Beihilfe bewusst abwägen; wer aus der GKV heraus möchte, prüft das besondere Austrittsrecht nach § 188 Absatz 4 SGB V mit uns. |
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Bedarfscheck startenWas die pauschale Beihilfe von der klassischen Beihilfe unterscheidet
Bei der klassischen, individuellen Beihilfe erstattet Ihnen der Dienstherr einen festen Anteil – in den meisten Ländern 50 Prozent, mit Kindern häufig mehr – der berücksichtigungsfähigen Kosten jeder einzelnen Rechnung. Die verbleibende Differenz decken Sie mit einer beihilfekonformen privaten Restkostenversicherung ab.
Die pauschale Beihilfe kehrt diese Logik um: Statt einzelne Rechnungen anteilig zu erstatten, übernimmt der Dienstherr die Hälfte des Beitrags zu einer Krankenvollversicherung – in der Praxis meist zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung, in einigen Ländern alternativ zu einer privaten Vollversicherung, dort jedoch gedeckelt. Ihre Behandlungskosten laufen dann vollständig über den Leistungskatalog dieser Versicherung. Der individuelle Beihilfeanspruch auf einzelne Rechnungen entfällt, und die Wahl ist in der Regel unwiderruflich.
- Individuelle Beihilfe: fester Anteil je Rechnung, Rest über private Restkostenversicherung
- Pauschale Beihilfe: 50 Prozent Zuschuss zum Beitrag der Krankenvollversicherung
- Der individuelle Beihilfeanspruch entfällt; die Wahl ist in der Regel unwiderruflich
In welchen Bundesländern es die pauschale Beihilfe gibt
Hamburg hat das Modell 2018 als erstes Land eingeführt – daher der Name Hamburger Modell. Inzwischen bieten es zahlreiche Länder an: Baden-Württemberg (seit 2023), Berlin (seit 2020), Brandenburg (seit 2020), Bremen (seit 2019/2020), Hamburg (seit 2018), Niedersachsen (seit 2024), Sachsen (seit 2024), Sachsen-Anhalt (seit 2026) und Thüringen (seit 2020). Mecklenburg-Vorpommern ist zum 1. Mai 2026 hinzugekommen (§ 80a LBG M-V).
Schleswig-Holstein bietet nur eine eingeschränkte Variante ohne allgemeines Wahlrecht: Sie ist im Wesentlichen auf Härtefälle und auf bereits zu einem Stichtag freiwillig gesetzlich Versicherte begrenzt. Kein Modell haben nach aktuellem Rechtsstand Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und das Saarland. In Rheinland-Pfalz kündigt der Koalitionsvertrag von 2026 eine schrittweise Einführung an, im Saarland ist sie politisch in der Diskussion – umgesetzt ist beides bislang nicht. Welche Regelung – und welche Antragsfrist – für Sie gilt, hängt von Ihrem Dienstherrn ab und sollte vor der Entscheidung geprüft werden (Stand 2026).
- Verfügbar: Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
- Neu ab 1. Mai 2026: Mecklenburg-Vorpommern
- Eingeschränkt: Schleswig-Holstein (kein allgemeines Wahlrecht)
- Nicht eingeführt: Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland
Wann sich die Entscheidung lohnt – und wann eher nicht
Für den Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung spricht oft eine Familiensituation mit beitragsfrei mitversicherbaren Angehörigen, ein Gesundheitszustand, der die private Krankenversicherung verteuern würde, oder der Wunsch, in der vertrauten gesetzlichen Versorgung zu bleiben. In diesen Fällen kann der hälftige Beitragszuschuss die planbarere Wahl sein.
Gegen das Modell kann sprechen, dass die private Krankenversicherung mit Beihilfe für Alleinstehende ohne Vorerkrankungen häufig einen umfangreicheren Leistungsrahmen zu kalkulierbaren Konditionen bietet und dass die pauschale Beihilfe den individuellen Beihilfeanspruch dauerhaft ausschließt. Weil die Wahl in der Regel nicht zurückgenommen werden kann, ersetzt keine allgemeine Faustregel die konkrete Rechnung für Ihren Fall – genau die stellen wir im Bedarfscheck mit Ihnen auf.
FAQ
Häufige Fragen
Was ist die pauschale Beihilfe im Hamburger Modell?
Die pauschale Beihilfe ist eine Alternative zur klassischen, individuellen Beihilfe. Statt einen Anteil einzelner Rechnungen zu erstatten, übernimmt der Dienstherr 50 Prozent des Beitrags zu Ihrer Krankenvollversicherung – meist zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung. Weil Hamburg das Modell 2018 als erstes Land eingeführt hat, spricht man vom Hamburger Modell.
In welchen Bundesländern gibt es die pauschale Beihilfe?
Nach aktuellem Rechtsstand bieten sie Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen an; Mecklenburg-Vorpommern ist zum 1. Mai 2026 hinzugekommen. Schleswig-Holstein hat nur eine eingeschränkte Variante ohne allgemeines Wahlrecht. Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und das Saarland kennen das Modell bislang nicht; in Rheinland-Pfalz ist eine schrittweise Einführung im Koalitionsvertrag von 2026 angekündigt, aber noch nicht umgesetzt (Stand 07/2026).
Ist die Wahl der pauschalen Beihilfe wirklich unwiderruflich?
In den meisten Ländern ja. Mit dem Antrag verzichten Sie dauerhaft auf die individuelle Beihilfe, und eine Rückkehr zur klassischen Restkostenbeihilfe ist nicht vorgesehen. Der genaue Umfang richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Wegen dieser Tragweite sollte die Entscheidung vor der Unterschrift durchgerechnet werden.
Was passiert mit meinem individuellen Beihilfeanspruch?
Er entfällt. Sie erhalten dann nicht mehr einen Anteil auf einzelne Arzt-, Zahn- oder Krankenhausrechnungen erstattet, sondern nur noch den hälftigen Zuschuss zum Beitrag Ihrer Krankenvollversicherung. Alle Leistungen laufen über deren Leistungskatalog.
Welche Nachteile hat die pauschale Beihilfe?
Die Wahl ist in der Regel unwiderruflich: Der individuelle Beihilfeanspruch auf einzelne Rechnungen entfällt dauerhaft und lässt sich später nicht zurückholen. Ihre Leistungen richten sich dann nach dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung, das etwa bei Zahnersatz, Heilmitteln oder Wahlleistungen im Krankenhaus enger sein kann. Zudem bietet nicht jedes Bundesland das Modell an, sodass ein Länderwechsel Ihre Absicherung anders stellen kann.
Wie viel übernimmt die pauschale Beihilfe?
Der Dienstherr übernimmt 50 Prozent Ihres Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung – also die Hälfte des GKV-Beitrags, ähnlich einem Arbeitgeberzuschuss. Die genaue Ausgestaltung, etwa Deckelungen oder die Behandlung des Zusatzbeitrags, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht und kann sich von Land zu Land unterscheiden.
Lohnt sich der 50-Prozent-Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung für mich?
Das hängt vom Einzelfall ab – von Beihilfesatz, Gesundheit, Familiensituation und der Wahrscheinlichkeit eines Länderwechsels. Für Familien mit beitragsfrei mitversicherbaren Angehörigen oder bei Vorerkrankungen kann das Modell vorteilhaft sein; für Alleinstehende ohne Vorerkrankungen ist die private Krankenversicherung mit Beihilfe oft die leistungsstärkere Wahl. Eine belastbare Antwort liefert nur die konkrete Rechnung im Bedarfscheck.
Was gilt bei einem Wechsel in ein anderes Bundesland oder im Ruhestand?
Nicht jedes Land bietet die pauschale Beihilfe, und die einmal getroffene Wahl wirkt in der Regel fort. Bei einer Versetzung in ein Land ohne dieses Modell sollten Sie vorab wissen, welcher Anspruch dort besteht. In vielen Ländern bleibt der hälftige Zuschuss auch im Ruhestand erhalten; die Ausgestaltung richtet sich nach dem Landesrecht.
Kann ich als Beamtin oder Beamter trotzdem in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben?
Ja. Verbeamtung bedeutet keine Pflicht zur privaten Krankenversicherung. Wo die pauschale Beihilfe angeboten wird, können Sie freiwillig gesetzlich versichert bleiben und sich den Beitrag hälftig bezuschussen lassen. Wer umgekehrt aus der gesetzlichen Krankenversicherung heraus in die private wechseln möchte, prüft dafür das besondere Austrittsrecht nach § 188 Absatz 4 SGB V.
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