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Ratgeber · Beihilfe

Pauschale Beihilfe für Lehrer: die Besonderheiten nach Bundesland

Peter Wagner und Jürgen Fink, DBV Fink & Wagner

Fachlich geprüft von Peter Wagner und Jürgen Fink, DBV Fink & Wagner · Aktualisiert Juli 2026 · Lesezeit 7 Min.

Ob es die pauschale Beihilfe gibt und mit welcher Rechtsgrundlage, entscheidet Ihr Dienstherr. Diese Seite listet je Bundesland die belegten Fakten – Rechtsgrundlage, Einführungsjahr und Beleg – und benennt die Länder ohne das Modell ehrlich als solche.

Kurz beantwortet

In welchen Bundesländern gibt es die pauschale Beihilfe für Lehrer?

Die pauschale Beihilfe gibt es 2026 in zehn Bundesländern – Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen –, jeweils mit eigener Rechtsgrundlage und eigenem Einführungsjahr. Schleswig-Holstein kennt nur eine eingeschränkte Variante ohne allgemeines Wahlrecht, Hessen einen Sonderweg (Sachleistungsbeihilfe). Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland und der Bund bieten das Modell bislang nicht an. Maßgeblich ist Ihr Dienstherr; Stand Juli 2026.

Ob es die pauschale Beihilfe gibt, hängt von Ihrem Dienstherrn ab – für aktive Lehrkräfte ist das in aller Regel das jeweilige Bundesland. Diese Seite führt je Land die belegten Eckdaten: Rechtsgrundlage, Einführungsjahr beziehungsweise Stand und, wo vorhanden, den Beleg. Wie das Modell grundsätzlich funktioniert und ob es sich für Sie lohnt, lesen Sie im Ratgeber zur pauschalen Beihilfe; die kompakte Status-Tabelle aller Länder finden Sie dort ebenfalls.

Stand Juli 2026, unter Vorbehalt des Landesrechts. Die Angaben ersetzen keine individuelle Beratung; verbindlich ist die Auskunft Ihrer Beihilfestelle.

Länder mit pauschaler Beihilfe

Die zehn Länder mit pauschaler Beihilfe – je Land die Fakten

Für jedes Land: Rechtsgrundlage, Einführungsjahr beziehungsweise Stand und, wo vorhanden, der Beleg. So prüfen Sie belegbar, was in Ihrem Bundesland gilt.

Baden-Württemberg

Verfügbar
Rechtsgrundlage
§ 78a LBG BW
Einführung
seit 2023

Berlin

Verfügbar
Rechtsgrundlage
§ 76 Abs. 5 LBG Bln
Einführung
seit 2020
Besonderheit
Rückwirkend ab 1. Januar 2020 bei Antragstellung bis 31. Dezember 2020.

Beleg: berlin.de – Informationsblatt zur pauschalen Beihilfe

Brandenburg

Verfügbar
Rechtsgrundlage
§ 62 Abs. 6 LBG Bbg
Einführung
seit 2020

Beleg: ZBB-FAQ (zbb.brandenburg.de)

Bremen

Verfügbar
Rechtsgrundlage
§ 80 Abs. 7, 8 BremBG
Einführung
Anwärter seit Juni 2019, allgemein seit 1. Januar 2020

Beleg: Performa Nord (Antragsvordruck)

Hamburg

Verfügbar
Rechtsgrundlage
§ 80 HmbBG
Einführung
seit 2018
Besonderheit
Ursprung des Modells (Hamburger Modell).

Mecklenburg-Vorpommern

Verfügbar
Rechtsgrundlage
§ 80a LBG M-V
Einführung
seit 1. Mai 2026

Niedersachsen

Verfügbar
Rechtsgrundlage
§ 80a NBG
Einführung
wählbar seit 1. Februar 2024
Besonderheit
Eingefügt durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Nds. GVBl. Nr. 25/2023, S. 296), in Kraft seit 20. Dezember 2023; einjährige Wahlfrist für Bestandsbeamte.

Beleg: NLBV-Antragsvordruck 2201 (Stand 02/2026); mf.niedersachsen.de

Sachsen

Verfügbar
Rechtsgrundlage
§ 80a SächsBG
Einführung
seit 2024
Besonderheit
Bei einkommensabhängigem Beitrag (freiwillige GKV) bezuschusst die pauschale Beihilfe nur den auf Besoldung bzw. Versorgung entfallenden Beitragsanteil; weitere Einkünfte wie Miete oder Kapital zählen nicht mit. Bei einkommensunabhängiger PKV-Prämie greift die Kappung nicht.

Sachsen-Anhalt

Verfügbar
Rechtsgrundlage
§ 3d BesVersEG LSA
Einführung
seit 1. Januar 2026

Beleg: Rundschreiben MF LSA vom 29.01.2026

Thüringen

Verfügbar
Rechtsgrundlage
§ 72 Abs. 6 ThürBG
Einführung
seit 2020

Beleg: Thüringer Landesamt für Finanzen (Merkblatt)

Sonderwege

Eingeschränkt oder eigenes Modell: Schleswig-Holstein und Hessen

Schleswig-Holstein

Eingeschränkt

Gesetz von 2023 · in Kraft 2024

Kein allgemeines Wahlrecht. Die pauschale Beihilfe erhalten nur vier Gruppen: Personen, denen der Weg in die PKV verschlossen ist oder die dort finanziell benachteiligt wären; versetzte Landesbeamte, die den Zuschuss beim früheren Dienstherrn schon erhielten; wer am Stichtag 30. November 2023 freiwillig gesetzlich versichert war; sowie neu Verbeamtete auf Zeit oder auf Widerruf.

Hessen

Sonderweg

§ 5 Abs. 5 HBeihVO · Sachleistungsbeihilfe

Keine pauschale Beihilfe, sondern die Sachleistungsbeihilfe: Freiwillig gesetzlich versicherte Beamtinnen und Beamte erhalten 50 Prozent; beihilfefähig ist der nachgewiesene Geldwert der von der gesetzlichen Krankenversicherung als Sachleistung erbrachten Leistungen abzüglich der gesetzlichen Zuzahlungen.

Beleg: Merkblatt HBeihVO (rp-kassel.hessen.de)

Länder ohne pauschale Beihilfe

Wo es das Modell (noch) nicht gibt

In diesen Ländern ist die pauschale Beihilfe nach aktuellem Rechtsstand nicht eingeführt. Dort ist die individuelle Beihilfe mit privater Restkostenversicherung der Regelweg; wer freiwillig gesetzlich versichert ist, trägt den Beitrag ohne Zuschuss allein.

  • Bayern

    nach aktuellem Rechtsstand nicht eingeführt

  • Nordrhein-Westfalen

    nicht eingeführt; nur für Neuverbeamtete geplant (Koalitionsvertrag 2022), nicht umgesetzt

  • Rheinland-Pfalz

    nicht eingeführt; Einführung diskutiert (Gesetzentwurf 2025: § 66a LBG-E)

  • Saarland

    nicht eingeführt; politisch in Diskussion

  • Bund

    nach aktuellem Rechtsstand nicht eingeführt

So prüfen Sie Ihr Bundesland

Fakten-Checkliste vor der Entscheidung

  1. Dienstherr und Status klären

    Wir prüfen, welcher Dienstherr für Sie zuständig ist und ob er die pauschale Beihilfe anbietet – für aktive Landesbeamte ist die Landesregelung maßgeblich.

  2. Rechtsgrundlage und Frist Ihres Landes prüfen

    Wir gleichen die einschlägige Rechtsgrundlage und die Antragsfrist Ihres Landes ab, inklusive etwaiger Stichtags- oder Übergangsregelungen für Bestandsbeamte.

  3. Landesspezifische Besonderheiten einordnen

    Wir berücksichtigen Sonderregeln wie den auf den Besoldungsanteil begrenzten Zuschuss in Sachsen oder das eingeschränkte Wahlrecht in Schleswig-Holstein.

  4. Beide Wege für Ihr Land durchrechnen

    Auf dieser Grundlage stellen wir individuelle und pauschale Beihilfe für Ihr Bundesland gegenüber – damit Sie die unwiderrufliche Wahl mit einer echten Rechnung treffen.

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FAQ

Häufige Fragen

In welchen Bundesländern gibt es die pauschale Beihilfe 2026?

In zehn Ländern: Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern (seit 1. Mai 2026), Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt (seit 1. Januar 2026) und Thüringen. Schleswig-Holstein hat nur eine eingeschränkte Variante ohne allgemeines Wahlrecht; Hessen einen Sonderweg (Sachleistungsbeihilfe). Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland und der Bund kennen das Modell bislang nicht (Stand Juli 2026).

Welche Rechtsgrundlage gilt für die pauschale Beihilfe in meinem Land?

Sie ergibt sich aus dem jeweiligen Landesbeamtenrecht – etwa § 78a LBG BW (Baden-Württemberg), § 80 HmbBG (Hamburg), § 80a NBG (Niedersachsen), § 80a SächsBG (Sachsen) oder § 3d BesVersEG LSA (Sachsen-Anhalt). Die vollständige Zuordnung je Land mit Beleg finden Sie in der Fakten-Checkliste auf dieser Seite.

Was gilt in Bundesländern ohne pauschale Beihilfe?

In Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, im Saarland und beim Bund gibt es das Modell nach aktuellem Rechtsstand nicht. Dort ist die individuelle Beihilfe mit privater Restkostenversicherung der Regelweg; freiwillig gesetzlich Versicherte tragen den GKV-Beitrag ohne Zuschuss allein. In Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz ist eine Einführung politisch angekündigt bzw. in Diskussion, aber nicht umgesetzt.

Was ist das Besondere an Sachsen, Schleswig-Holstein und Hessen?

Sachsen bezuschusst bei einkommensabhängigem Beitrag (freiwillige GKV) nur den auf Besoldung bzw. Versorgung entfallenden Beitragsanteil (§ 80a SächsBG); bei einkommensunabhängiger PKV-Prämie greift die Kappung nicht. Schleswig-Holstein kennt kein allgemeines Wahlrecht – die pauschale Beihilfe erhalten dort nur vier eng umrissene Gruppen. Hessen bietet keine pauschale Beihilfe, sondern die Sachleistungsbeihilfe nach § 5 Abs. 5 HBeihVO: 50 Prozent des nachgewiesenen Geldwerts der von der GKV als Sachleistung erbrachten Leistungen abzüglich der gesetzlichen Zuzahlungen.

Was passiert mit meiner Wahl bei einer Versetzung in ein anderes Land?

Die Wahl der pauschalen Beihilfe ist in der Regel unwiderruflich und wirkt fort. Versetzen Sie sich in ein Land ohne das Modell, tragen Sie den GKV-Beitrag allein; der Weg zurück in die individuelle Beihilfe mit privater Krankenversicherung ist mit höherem Eintrittsalter und Gesundheitsprüfung teuer und kann scheitern. Klären Sie die Regelung des Ziellandes daher vor der Versetzung.

Welche Regelung gilt in Ihrem Land? Wir prüfen es mit Ihnen

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